§ 61 TSG (weggefallen)

Tierseuchengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
Der Bund trägt die Kosten

a)

der Überwachung oder Sperrung der Grenze gegen das Ausland;

b)

der Revision der Tierbestände in den Grenzgebieten bei drohender Seuchengefahr;

c)

der Maßnahmen zur Feststellung von Tierseuchen;

d)

der behördlich angeordneten Untersuchungen in Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Veterinärverwaltung;

e)

der behördlich angeordneten Kennzeichnung der Tiere gemäß § 7 Abs. 2;

f)

der von der zuständigen Behörde angeordneten Schutzimpfungen;

g)

der Desinfektion mit Ausnahme der Hand- und Zugdienste;

h)

der nach Maßgabe der §§ 48 bis 60 zu leistenden Entschädigungen und gewährten Unterstützungen;

i)

der nach Maßgabe des § 42 gewährten Prämien;

j)

der Vergütung für die gemäß § 2a bestellten Tierärzte und ihre Hinterbliebenen.

Die Kosten für die wirksame Durchführung der örtlichen Schutz- und Sperrmaßregeln sowie für das Ausführen der Kadaver und Abfälle, für die unschädliche Beseitigung derselben und für die hiezu notwendigen Einrichtungen (Verscharrungsplätze, Verbrennungsanlagen u. dgl.) haben die Gemeinden zu tragen.

Trifft die Gemeinde keine geeignete Vorsorge rücksichtlich der zur unschädlichen Beseitigung der Kadaver und Abfälle notwendigen Einrichtungen, so ist nötigenfalls unter Einleitung der zwangsweisen Enteignung auf Kosten der Gemeinde Abhilfe zu schaffen.

Der Landesgesetzgebung bleibt es vorbehalten, den Gemeinden rücksichtlich der ihnen durch die vorstehenden Bestimmungen auferlegten Verpflichtungen aus Landes- oder Bezirksmitteln Erleichterung zu gewähren.

Die Kosten für die Absonderung, Wartung, Beaufsichtigung, Behandlung und Tötung von Tieren, sowie für die bei Durchführung der Desinfektion notwendigen Hand- und Zugarbeiten fallen dem Besitzer zur Last.

§ 61 TSG seit 30.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.01.1989 bis 30.06.2024
Der Bund trägt die Kosten

a)

der Überwachung oder Sperrung der Grenze gegen das Ausland;

b)

der Revision der Tierbestände in den Grenzgebieten bei drohender Seuchengefahr;

c)

der Maßnahmen zur Feststellung von Tierseuchen;

d)

der behördlich angeordneten Untersuchungen in Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Veterinärverwaltung;

e)

der behördlich angeordneten Kennzeichnung der Tiere gemäß § 7 Abs. 2;

f)

der von der zuständigen Behörde angeordneten Schutzimpfungen;

g)

der Desinfektion mit Ausnahme der Hand- und Zugdienste;

h)

der nach Maßgabe der §§ 48 bis 60 zu leistenden Entschädigungen und gewährten Unterstützungen;

i)

der nach Maßgabe des § 42 gewährten Prämien;

j)

der Vergütung für die gemäß § 2a bestellten Tierärzte und ihre Hinterbliebenen.

Die Kosten für die wirksame Durchführung der örtlichen Schutz- und Sperrmaßregeln sowie für das Ausführen der Kadaver und Abfälle, für die unschädliche Beseitigung derselben und für die hiezu notwendigen Einrichtungen (Verscharrungsplätze, Verbrennungsanlagen u. dgl.) haben die Gemeinden zu tragen.

Trifft die Gemeinde keine geeignete Vorsorge rücksichtlich der zur unschädlichen Beseitigung der Kadaver und Abfälle notwendigen Einrichtungen, so ist nötigenfalls unter Einleitung der zwangsweisen Enteignung auf Kosten der Gemeinde Abhilfe zu schaffen.

Der Landesgesetzgebung bleibt es vorbehalten, den Gemeinden rücksichtlich der ihnen durch die vorstehenden Bestimmungen auferlegten Verpflichtungen aus Landes- oder Bezirksmitteln Erleichterung zu gewähren.

Die Kosten für die Absonderung, Wartung, Beaufsichtigung, Behandlung und Tötung von Tieren, sowie für die bei Durchführung der Desinfektion notwendigen Hand- und Zugarbeiten fallen dem Besitzer zur Last.

§ 61 TSG seit 30.06.2024 weggefallen.

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