§ 61 TSG (weggefallen)

Tierseuchengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
Der Bund trägt die Kosten

  1. a)Litera ader Überwachung oder Sperrung der Grenze gegen das Ausland;
  2. b)Litera bder Revision der Tierbestände in den Grenzgebieten bei drohender Seuchengefahr;
  3. c)Litera cder Maßnahmen zur Feststellung von Tierseuchen;
  4. d)Litera dder behördlich angeordneten Untersuchungen in Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Veterinärverwaltung;
  5. e)Litera eder behördlich angeordneten Kennzeichnung der Tiere gemäß § 7 Abs. 2;der behördlich angeordneten Kennzeichnung der Tiere gemäß Paragraph 7, Absatz 2 ;,
  6. f)Litera fder von der zuständigen Behörde angeordneten Schutzimpfungen;
  7. g)Litera gder Desinfektion mit Ausnahme der Hand- und Zugdienste;
  8. h)Litera hder nach Maßgabe der §§ 48 bis 60 zu leistenden Entschädigungen und gewährten Unterstützungen;der nach Maßgabe der Paragraphen 48 bis 60 zu leistenden Entschädigungen und gewährten Unterstützungen;
  9. i)Litera ider nach Maßgabe des § 42 gewährten Prämien;der nach Maßgabe des Paragraph 42, gewährten Prämien;
  10. j)Litera jder Vergütung für die gemäß § 2a bestellten Tierärzte und ihre Hinterbliebenen.der Vergütung für die gemäß Paragraph 2 a, bestellten Tierärzte und ihre Hinterbliebenen.
Die Kosten für die wirksame Durchführung der örtlichen Schutz- und Sperrmaßregeln sowie für das Ausführen der Kadaver und Abfälle, für die unschädliche Beseitigung derselben und für die hiezu notwendigen Einrichtungen (Verscharrungsplätze, Verbrennungsanlagen u§ 61 TSG seit 30.06.2024 weggefallen. dgl.) haben die Gemeinden zu tragen.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.01.1989 bis 30.06.2024
Der Bund trägt die Kosten

  1. a)Litera ader Überwachung oder Sperrung der Grenze gegen das Ausland;
  2. b)Litera bder Revision der Tierbestände in den Grenzgebieten bei drohender Seuchengefahr;
  3. c)Litera cder Maßnahmen zur Feststellung von Tierseuchen;
  4. d)Litera dder behördlich angeordneten Untersuchungen in Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Veterinärverwaltung;
  5. e)Litera eder behördlich angeordneten Kennzeichnung der Tiere gemäß § 7 Abs. 2;der behördlich angeordneten Kennzeichnung der Tiere gemäß Paragraph 7, Absatz 2 ;,
  6. f)Litera fder von der zuständigen Behörde angeordneten Schutzimpfungen;
  7. g)Litera gder Desinfektion mit Ausnahme der Hand- und Zugdienste;
  8. h)Litera hder nach Maßgabe der §§ 48 bis 60 zu leistenden Entschädigungen und gewährten Unterstützungen;der nach Maßgabe der Paragraphen 48 bis 60 zu leistenden Entschädigungen und gewährten Unterstützungen;
  9. i)Litera ider nach Maßgabe des § 42 gewährten Prämien;der nach Maßgabe des Paragraph 42, gewährten Prämien;
  10. j)Litera jder Vergütung für die gemäß § 2a bestellten Tierärzte und ihre Hinterbliebenen.der Vergütung für die gemäß Paragraph 2 a, bestellten Tierärzte und ihre Hinterbliebenen.
Die Kosten für die wirksame Durchführung der örtlichen Schutz- und Sperrmaßregeln sowie für das Ausführen der Kadaver und Abfälle, für die unschädliche Beseitigung derselben und für die hiezu notwendigen Einrichtungen (Verscharrungsplätze, Verbrennungsanlagen u§ 61 TSG seit 30.06.2024 weggefallen. dgl.) haben die Gemeinden zu tragen.

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