§ 59 TSG (weggefallen)

Tierseuchengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
Die Gewährung einer Entschädigung für solche Tiere, für welche der Staatsschatz keine oder nicht die volle Entschädigung leistet, aus Mitteln der Länder, Bezirke oder zu bildender Versicherungsverbände bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten§ 59 TSG seit 30.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.01.1910 bis 30.06.2024
Die Gewährung einer Entschädigung für solche Tiere, für welche der Staatsschatz keine oder nicht die volle Entschädigung leistet, aus Mitteln der Länder, Bezirke oder zu bildender Versicherungsverbände bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten§ 59 TSG seit 30.06.2024 weggefallen.

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