§ 58 TSG (weggefallen)

Tierseuchengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Der Landeshauptmann entscheidet über die Zu- oder Aberkennung der Entschädigung oder Vergütung§ 58 TSG seit 30.06.2024 weggefallen.

(2) Das Beschwerderecht steht auch dem Bund durch die Finanzprokuratur zu.

Wenn sich bei Berechnung der Entschädigung ergibt, daß dieselbe geringer ist als der dem Eigentümer der Tiere vom Leiter der Seuchenkommission etwa erfolgte Vorschuß (§ 56, 2. Absatz), so ist in der nach dem ersten Absatz dieses Paragraphen zu fällenden Entscheidung der Rückersatz des vorschußweise gezahlten, nachträglich aber nicht zugesprochenen Betrages anzuordnen.

Die Entscheidung sowie die Flüssigmachung der etwa zugesprochenen Entschädigung oder Vergütung hat mit aller Beschleunigung zu erfolgen.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.06.2024
(1) Der Landeshauptmann entscheidet über die Zu- oder Aberkennung der Entschädigung oder Vergütung§ 58 TSG seit 30.06.2024 weggefallen.

(2) Das Beschwerderecht steht auch dem Bund durch die Finanzprokuratur zu.

Wenn sich bei Berechnung der Entschädigung ergibt, daß dieselbe geringer ist als der dem Eigentümer der Tiere vom Leiter der Seuchenkommission etwa erfolgte Vorschuß (§ 56, 2. Absatz), so ist in der nach dem ersten Absatz dieses Paragraphen zu fällenden Entscheidung der Rückersatz des vorschußweise gezahlten, nachträglich aber nicht zugesprochenen Betrages anzuordnen.

Die Entscheidung sowie die Flüssigmachung der etwa zugesprochenen Entschädigung oder Vergütung hat mit aller Beschleunigung zu erfolgen.

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