§ 57 TSG (weggefallen)

Tierseuchengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
Auf Tiere, welche sich auf Schlachtviehmärkten, in Schlachthöfen und sonstigen Schlachtanlagen oder auf dem Wege dahin befinden, haben die Bestimmungen dieses Gesetzes über die auf den Staatsschatz übernommenen Leistungen keine Anwendung zu finden und wird für solche Tiere, wenn sie getötet werden oder verenden, auch eine Entschädigung nicht gewährt; die geschlachteten Tiere sind, wenn deren unschädliche Verwertung gesichert ist, dem Besitzer nach § 55 § 57 TSGzu belassen seit 30.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.01.1910 bis 30.06.2024
Auf Tiere, welche sich auf Schlachtviehmärkten, in Schlachthöfen und sonstigen Schlachtanlagen oder auf dem Wege dahin befinden, haben die Bestimmungen dieses Gesetzes über die auf den Staatsschatz übernommenen Leistungen keine Anwendung zu finden und wird für solche Tiere, wenn sie getötet werden oder verenden, auch eine Entschädigung nicht gewährt; die geschlachteten Tiere sind, wenn deren unschädliche Verwertung gesichert ist, dem Besitzer nach § 55 § 57 TSGzu belassen seit 30.06.2024 weggefallen.

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