§ 56 TSG (weggefallen)

Tierseuchengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
Der für die getöteten oder verendeten Tiere erzielte Erlös (§ 49§ 56 TSG) ist sofort an den Staatsschatz abzuführen seit 30.06.2024 weggefallen.

Der Leiter der Seuchenkommission hat in berücksichtigungswürdigen Fällen, jedoch nur dann, wenn nach seiner Ansicht ein Anspruch des Besitzers der getöteten Tiere auf eine Entschädigung unzweifelhaft begründet ist, dem letzteren über sein Begehren nach Maßgabe dieses Anspruches vorschußweise einen entsprechenden Teil des Erlöses sofort auszufolgen.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.01.1910 bis 30.06.2024
Der für die getöteten oder verendeten Tiere erzielte Erlös (§ 49§ 56 TSG) ist sofort an den Staatsschatz abzuführen seit 30.06.2024 weggefallen.

Der Leiter der Seuchenkommission hat in berücksichtigungswürdigen Fällen, jedoch nur dann, wenn nach seiner Ansicht ein Anspruch des Besitzers der getöteten Tiere auf eine Entschädigung unzweifelhaft begründet ist, dem letzteren über sein Begehren nach Maßgabe dieses Anspruches vorschußweise einen entsprechenden Teil des Erlöses sofort auszufolgen.

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