§ 52c TSG (weggefallen)

Tierseuchengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Für Gegenstände mit Ausnahme von Dünger, die nach den Bestimmungen des § 24 Abs. 3 § 52c TSGeiner behördlichen Desinfektion unterzogen und hiebei derart beschädigt worden sind, daß sie zu ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht mehr verwendet werden können, sowie für hiebei vernichtete Gegenstände ist eine Entschädigung in Höhe des gemeinen Wertes des Gegenstandes zu leisten seit 30.06.2024 weggefallen.

(2) Der durch die Desinfektion verursachte Schaden ist auf Grund der Erklärungen des Anspruchsberechtigten zu ermitteln. Kann dadurch der Schaden nicht in ausreichender Weise ermittelt werden, so ist der Wert durch Sachverständige festzustellen.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 13.03.1974 bis 30.06.2024
(1) Für Gegenstände mit Ausnahme von Dünger, die nach den Bestimmungen des § 24 Abs. 3 § 52c TSGeiner behördlichen Desinfektion unterzogen und hiebei derart beschädigt worden sind, daß sie zu ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht mehr verwendet werden können, sowie für hiebei vernichtete Gegenstände ist eine Entschädigung in Höhe des gemeinen Wertes des Gegenstandes zu leisten seit 30.06.2024 weggefallen.

(2) Der durch die Desinfektion verursachte Schaden ist auf Grund der Erklärungen des Anspruchsberechtigten zu ermitteln. Kann dadurch der Schaden nicht in ausreichender Weise ermittelt werden, so ist der Wert durch Sachverständige festzustellen.

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