Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Ist eine Gewichtsfeststellung des lebenden Tieres nicht möglich, so tritt an deren Stelle die Schätzung des Gewichtes durch den von der Bezirksverwaltungsbehörde damit beauftragten Tierarzt seit 30.06.2024 weggefallen. Eine Schätzung ist auch dann vorzunehmen, wenn das Tier vor der Gewichtsfeststellung nach Anordnung der Tötung oder infolge einer behördlich angeordneten Impfung verendet ist.
(3) Zuchtschweine im Sinne des Abs. 1 sind gekörte Eber, in das Herdbuch eingetragene oder in diesem zur Zucht vorgemerkte Schweine, sowie Sauen vom Beginn der ersten Trächtigkeit an.
(4) Nutzschweine im Sinne des Abs. 1 sind alle nicht in die Kategorie der Schlachtschweine fallenden, zur Zucht nicht mehr tauglichen Tiere und Schnittlinge mit einem Lebendgewicht bis 89 kg, Ferkel und Jungschweine, die nicht Zuchtschweine (Abs. 3) sind.
(5) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann nach Anhörung der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen Werttarif für den Verkehrswert von Zuchtschweinen festlegen, der für die Ermittlung der Entschädigung gemäß Abs. 1 lit. b heranzuziehen ist.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Ist eine Gewichtsfeststellung des lebenden Tieres nicht möglich, so tritt an deren Stelle die Schätzung des Gewichtes durch den von der Bezirksverwaltungsbehörde damit beauftragten Tierarzt seit 30.06.2024 weggefallen. Eine Schätzung ist auch dann vorzunehmen, wenn das Tier vor der Gewichtsfeststellung nach Anordnung der Tötung oder infolge einer behördlich angeordneten Impfung verendet ist.
(3) Zuchtschweine im Sinne des Abs. 1 sind gekörte Eber, in das Herdbuch eingetragene oder in diesem zur Zucht vorgemerkte Schweine, sowie Sauen vom Beginn der ersten Trächtigkeit an.
(4) Nutzschweine im Sinne des Abs. 1 sind alle nicht in die Kategorie der Schlachtschweine fallenden, zur Zucht nicht mehr tauglichen Tiere und Schnittlinge mit einem Lebendgewicht bis 89 kg, Ferkel und Jungschweine, die nicht Zuchtschweine (Abs. 3) sind.
(5) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann nach Anhörung der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen Werttarif für den Verkehrswert von Zuchtschweinen festlegen, der für die Ermittlung der Entschädigung gemäß Abs. 1 lit. b heranzuziehen ist.