§ 52 TSG (weggefallen)

Tierseuchengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Entschädigung für Schweine gemäß § 48 Abs. 1 Z 1 ist wie folgt zu bemessen:Die Entschädigung für Schweine gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, ist wie folgt zu bemessen:
    1. a)Litera afür Schlachtschweine (schlachtreife Fett- und Fleischschweine) auf Grund des festgestellten Lebendgewichtes nach Maßgabe eines Werttarifes, welcher vom Landeshauptmann nach Anhören der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer unter Berücksichtigung des pro Kilogramm berechneten durchschnittlichen Marktpreises, der im vorausgegangenen Monat in der Hauptstadt des betreffenden Landes, in Niederösterreich in Wien-St. Marx, für Schlachtschweine erzielt wurde;
    2. b)Litera bfür Zuchtschweine auf Grund des Verkehrswertes eines vergleichbaren gesunden Tieres zu dem im § 48 Abs. 3 genannten Zeitpunkt;für Zuchtschweine auf Grund des Verkehrswertes eines vergleichbaren gesunden Tieres zu dem im Paragraph 48, Absatz 3, genannten Zeitpunkt;
    3. c)Litera cfür Nutzschweine auf Grund des festgestellten Lebendgewichtes nach Maßgabe eines Werttarifes, welcher vom Landeshauptmann nach Anhören der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer vierteljährlich unter Berücksichtigung der Alters-, Rassen- und sonstigen preisbestimmenden Unterschiede pro Kilogramm festzusetzen ist; für Ferkel bis zu zehn Wochen ist im Werttarif ein Stückpreis unter Bedachtnahme auf die durchschnittlichen Preise auf den Ferkelmärkten festzulegen.
  2. (2)Absatz 2Ist eine Gewichtsfeststellung des lebenden Tieres nicht möglich, so tritt an deren Stelle die Schätzung des Gewichtes durch den von der Bezirksverwaltungsbehörde damit beauftragten Tierarzt. Eine Schätzung ist auch dann vorzunehmen, wenn das Tier vor der Gewichtsfeststellung nach Anordnung der Tötung oder infolge einer behördlich angeordneten Impfung verendet ist.
  3. (3)Absatz 3Zuchtschweine im Sinne des Abs. 1 sind gekörte Eber, in das Herdbuch eingetragene oder in diesem zur Zucht vorgemerkte Schweine, sowie Sauen vom Beginn der ersten Trächtigkeit an.Zuchtschweine im Sinne des Absatz eins, sind gekörte Eber, in das Herdbuch eingetragene oder in diesem zur Zucht vorgemerkte Schweine, sowie Sauen vom Beginn der ersten Trächtigkeit an.
  4. (4)Absatz 4Nutzschweine im Sinne des Abs. 1 sind alle nicht in die Kategorie der Schlachtschweine fallenden, zur Zucht nicht mehr tauglichen Tiere und Schnittlinge mit einem Lebendgewicht bis 89 kg, Ferkel und Jungschweine, die nicht Zuchtschweine (Abs. 3) sind.Nutzschweine im Sinne des Absatz eins, sind alle nicht in die Kategorie der Schlachtschweine fallenden, zur Zucht nicht mehr tauglichen Tiere und Schnittlinge mit einem Lebendgewicht bis 89 kg, Ferkel und Jungschweine, die nicht Zuchtschweine (Absatz 3,) sind.
  5. (5)Absatz 5Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann nach Anhörung der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen Werttarif für den Verkehrswert von Zuchtschweinen festlegen, der für die Ermittlung der Entschädigung gemäß Abs. 1 lit. b heranzuziehen ist.Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann nach Anhörung der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen Werttarif für den Verkehrswert von Zuchtschweinen festlegen, der für die Ermittlung der Entschädigung gemäß Absatz eins, Litera b, heranzuziehen ist.
§ 52 TSG seit 30.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.01.2008 bis 30.06.2024
  1. (1)Absatz einsDie Entschädigung für Schweine gemäß § 48 Abs. 1 Z 1 ist wie folgt zu bemessen:Die Entschädigung für Schweine gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, ist wie folgt zu bemessen:
    1. a)Litera afür Schlachtschweine (schlachtreife Fett- und Fleischschweine) auf Grund des festgestellten Lebendgewichtes nach Maßgabe eines Werttarifes, welcher vom Landeshauptmann nach Anhören der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer unter Berücksichtigung des pro Kilogramm berechneten durchschnittlichen Marktpreises, der im vorausgegangenen Monat in der Hauptstadt des betreffenden Landes, in Niederösterreich in Wien-St. Marx, für Schlachtschweine erzielt wurde;
    2. b)Litera bfür Zuchtschweine auf Grund des Verkehrswertes eines vergleichbaren gesunden Tieres zu dem im § 48 Abs. 3 genannten Zeitpunkt;für Zuchtschweine auf Grund des Verkehrswertes eines vergleichbaren gesunden Tieres zu dem im Paragraph 48, Absatz 3, genannten Zeitpunkt;
    3. c)Litera cfür Nutzschweine auf Grund des festgestellten Lebendgewichtes nach Maßgabe eines Werttarifes, welcher vom Landeshauptmann nach Anhören der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer vierteljährlich unter Berücksichtigung der Alters-, Rassen- und sonstigen preisbestimmenden Unterschiede pro Kilogramm festzusetzen ist; für Ferkel bis zu zehn Wochen ist im Werttarif ein Stückpreis unter Bedachtnahme auf die durchschnittlichen Preise auf den Ferkelmärkten festzulegen.
  2. (2)Absatz 2Ist eine Gewichtsfeststellung des lebenden Tieres nicht möglich, so tritt an deren Stelle die Schätzung des Gewichtes durch den von der Bezirksverwaltungsbehörde damit beauftragten Tierarzt. Eine Schätzung ist auch dann vorzunehmen, wenn das Tier vor der Gewichtsfeststellung nach Anordnung der Tötung oder infolge einer behördlich angeordneten Impfung verendet ist.
  3. (3)Absatz 3Zuchtschweine im Sinne des Abs. 1 sind gekörte Eber, in das Herdbuch eingetragene oder in diesem zur Zucht vorgemerkte Schweine, sowie Sauen vom Beginn der ersten Trächtigkeit an.Zuchtschweine im Sinne des Absatz eins, sind gekörte Eber, in das Herdbuch eingetragene oder in diesem zur Zucht vorgemerkte Schweine, sowie Sauen vom Beginn der ersten Trächtigkeit an.
  4. (4)Absatz 4Nutzschweine im Sinne des Abs. 1 sind alle nicht in die Kategorie der Schlachtschweine fallenden, zur Zucht nicht mehr tauglichen Tiere und Schnittlinge mit einem Lebendgewicht bis 89 kg, Ferkel und Jungschweine, die nicht Zuchtschweine (Abs. 3) sind.Nutzschweine im Sinne des Absatz eins, sind alle nicht in die Kategorie der Schlachtschweine fallenden, zur Zucht nicht mehr tauglichen Tiere und Schnittlinge mit einem Lebendgewicht bis 89 kg, Ferkel und Jungschweine, die nicht Zuchtschweine (Absatz 3,) sind.
  5. (5)Absatz 5Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann nach Anhörung der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen Werttarif für den Verkehrswert von Zuchtschweinen festlegen, der für die Ermittlung der Entschädigung gemäß Abs. 1 lit. b heranzuziehen ist.Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann nach Anhörung der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen Werttarif für den Verkehrswert von Zuchtschweinen festlegen, der für die Ermittlung der Entschädigung gemäß Absatz eins, Litera b, heranzuziehen ist.
§ 52 TSG seit 30.06.2024 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
JUSLINE Umfrage
Welchen Beruf üben Sie aus?
Beispiele: Selbstständiger Architekt, Mitarbeiter einer Rechtsabteilung, Rechtsanwalt,...
JUSLINE Werbung