§ 50 TSG (weggefallen)

Tierseuchengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
Die zu leistende Entschädigung wird, insofern ein anderer Berechtigter nicht bekannt ist, demjenigen gezahlt, in dessen Besitz sich das Tier oder der Gegenstand zur Zeit des Todes, beziehungsweise der Vernichtung befand§ 50 TSG seit 30.06.2024 weggefallen.

Mit dieser Zahlung ist jeder Entschädigungsanspruch Dritter an den Staat erloschen.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.01.1910 bis 30.06.2024
Die zu leistende Entschädigung wird, insofern ein anderer Berechtigter nicht bekannt ist, demjenigen gezahlt, in dessen Besitz sich das Tier oder der Gegenstand zur Zeit des Todes, beziehungsweise der Vernichtung befand§ 50 TSG seit 30.06.2024 weggefallen.

Mit dieser Zahlung ist jeder Entschädigungsanspruch Dritter an den Staat erloschen.

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