§ 49 TSG (weggefallen)

Tierseuchengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
Die von Amts wegen getöteten, beziehungsweise die verendeten Tiere (§ 48§ 49 TSG) sind, wenn sie nicht nach § 55 dem Besitzer überlassen werden, zugunsten des Staatsschatzes bestmöglich zu verwerten seit 30.06.2024 weggefallen.Die von Amts wegen getöteten, beziehungsweise die verendeten Tiere (Paragraph 48,) sind, wenn sie nicht nach Paragraph 55, dem Besitzer überlassen werden, zugunsten des Staatsschatzes bestmöglich zu verwerten.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.01.1910 bis 30.06.2024
Die von Amts wegen getöteten, beziehungsweise die verendeten Tiere (§ 48§ 49 TSG) sind, wenn sie nicht nach § 55 dem Besitzer überlassen werden, zugunsten des Staatsschatzes bestmöglich zu verwerten seit 30.06.2024 weggefallen.Die von Amts wegen getöteten, beziehungsweise die verendeten Tiere (Paragraph 48,) sind, wenn sie nicht nach Paragraph 55, dem Besitzer überlassen werden, zugunsten des Staatsschatzes bestmöglich zu verwerten.

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