§ 49 TSG (weggefallen)

Tierseuchengesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
Die von Amts wegen getöteten, beziehungsweise die verendeten Tiere (§ 48§ 49 TSG) sind, wenn sie nicht nach § 55 dem Besitzer überlassen werden, zugunsten des Staatsschatzes bestmöglich zu verwerten seit 30.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.01.1910 bis 30.06.2024
Die von Amts wegen getöteten, beziehungsweise die verendeten Tiere (§ 48§ 49 TSG) sind, wenn sie nicht nach § 55 dem Besitzer überlassen werden, zugunsten des Staatsschatzes bestmöglich zu verwerten seit 30.06.2024 weggefallen.

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