Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(2) Als verendet im Sinne des Abs seit 30.06.2024 weggefallen. 1 Z 1 lit. d gelten auch Tiere, die infolge einer behördlich angeordneten Impfung getötet werden mußten.
(3) Für die Bemessung der Entschädigung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a und b ist der Zeitpunkt der Anordnung der Tötung, gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d der Zeitpunkt, in welchem das Tier verendet ist, maßgebend.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(2) Als verendet im Sinne des Abs seit 30.06.2024 weggefallen. 1 Z 1 lit. d gelten auch Tiere, die infolge einer behördlich angeordneten Impfung getötet werden mußten.
(3) Für die Bemessung der Entschädigung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a und b ist der Zeitpunkt der Anordnung der Tötung, gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d der Zeitpunkt, in welchem das Tier verendet ist, maßgebend.