§ 48 TSG (weggefallen)

Tierseuchengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Der Bund hat nach den §§ 50 § 48 TSGbis 58 Entschädigungen für Vermögensnachteile zu leisten,

1.

wenn Einhufer, Wiederkäuer, Schweine und Geflügel, ausgenommen den Fall des § 39 (Räude der Einhufer),

a)

auf Grund einer behördlichen Anordnung getötet worden oder

b)

nach Anordnung der Tötung verendet oder

c)

nach Anzeige, der Zuziehung eines Tierarztes und Feststellung des Seuchenfalles verendet oder

d)

infolge einer behördlich angeordneten Impfung verendet sind oder

e)

dadurch verendet sind, daß eine Impfung nach § 31 Abs. 4 untersagt worden ist;

2.

wenn eine Person infolge Verhängung einer Sperre wegen Maul- und Klauenseuche in ihrem Erwerb behindert worden ist;

3.

wenn Gegenstände mit Ausnahme von Dünger im Zuge einer

behördlich angeordneten Desinfektion (§ 24 Abs. 3) beschädigt oder vernichtet worden sind.

(2) Als verendet im Sinne des Abs seit 30.06.2024 weggefallen. 1 Z 1 lit. d gelten auch Tiere, die infolge einer behördlich angeordneten Impfung getötet werden mußten.

(3) Für die Bemessung der Entschädigung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a und b ist der Zeitpunkt der Anordnung der Tötung, gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d der Zeitpunkt, in welchem das Tier verendet ist, maßgebend.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 18.05.1978 bis 30.06.2024
(1) Der Bund hat nach den §§ 50 § 48 TSGbis 58 Entschädigungen für Vermögensnachteile zu leisten,

1.

wenn Einhufer, Wiederkäuer, Schweine und Geflügel, ausgenommen den Fall des § 39 (Räude der Einhufer),

a)

auf Grund einer behördlichen Anordnung getötet worden oder

b)

nach Anordnung der Tötung verendet oder

c)

nach Anzeige, der Zuziehung eines Tierarztes und Feststellung des Seuchenfalles verendet oder

d)

infolge einer behördlich angeordneten Impfung verendet sind oder

e)

dadurch verendet sind, daß eine Impfung nach § 31 Abs. 4 untersagt worden ist;

2.

wenn eine Person infolge Verhängung einer Sperre wegen Maul- und Klauenseuche in ihrem Erwerb behindert worden ist;

3.

wenn Gegenstände mit Ausnahme von Dünger im Zuge einer

behördlich angeordneten Desinfektion (§ 24 Abs. 3) beschädigt oder vernichtet worden sind.

(2) Als verendet im Sinne des Abs seit 30.06.2024 weggefallen. 1 Z 1 lit. d gelten auch Tiere, die infolge einer behördlich angeordneten Impfung getötet werden mußten.

(3) Für die Bemessung der Entschädigung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a und b ist der Zeitpunkt der Anordnung der Tötung, gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d der Zeitpunkt, in welchem das Tier verendet ist, maßgebend.

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