§ 48 TSG (weggefallen)

Tierseuchengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bund hat nach den §§ 50 bis 58 Entschädigungen für Vermögensnachteile zu leisten,Der Bund hat nach den Paragraphen 50 bis 58 Entschädigungen für Vermögensnachteile zu leisten,
    1. 1.Ziffer einswenn Einhufer, Wiederkäuer, Schweine und Geflügel, ausgenommen den Fall des § 39 (Räude der Einhufer),wenn Einhufer, Wiederkäuer, Schweine und Geflügel, ausgenommen den Fall des Paragraph 39, (Räude der Einhufer),
      1. a)Litera aauf Grund einer behördlichen Anordnung getötet worden oder
      2. b)Litera bnach Anordnung der Tötung verendet oder
      3. c)Litera cnach Anzeige, der Zuziehung eines Tierarztes und Feststellung des Seuchenfalles verendet oder
      4. d)Litera dinfolge einer behördlich angeordneten Impfung verendet sind oder
      5. e)Litera edadurch verendet sind, daß eine Impfung nach § 31 Abs. 4 untersagt worden ist;dadurch verendet sind, daß eine Impfung nach Paragraph 31, Absatz 4, untersagt worden ist;
    2. 2.Ziffer 2wenn eine Person infolge Verhängung einer Sperre wegen Maul- und Klauenseuche in ihrem Erwerb behindert worden ist;
    3. 3.Ziffer 3wenn Gegenstände mit Ausnahme von Dünger im Zuge einer
    behördlich angeordneten Desinfektion (§ 24 Abs. 3) beschädigt oder vernichtet worden sind.behördlich angeordneten Desinfektion (Paragraph 24, Absatz 3,) beschädigt oder vernichtet worden sind.
  2. (2)Absatz 2Als verendet im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. d gelten auch Tiere, die infolge einer behördlich angeordneten Impfung getötet werden mußten.Als verendet im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, gelten auch Tiere, die infolge einer behördlich angeordneten Impfung getötet werden mußten.
  3. (3)Absatz 3Für die Bemessung der Entschädigung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a und b ist der Zeitpunkt der Anordnung der Tötung, gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d der Zeitpunkt, in welchem das Tier verendet ist, maßgebend.Für die Bemessung der Entschädigung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b ist der Zeitpunkt der Anordnung der Tötung, gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, der Zeitpunkt, in welchem das Tier verendet ist, maßgebend.
§ 48 TSG seit 30.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 18.05.1978 bis 30.06.2024
  1. (1)Absatz einsDer Bund hat nach den §§ 50 bis 58 Entschädigungen für Vermögensnachteile zu leisten,Der Bund hat nach den Paragraphen 50 bis 58 Entschädigungen für Vermögensnachteile zu leisten,
    1. 1.Ziffer einswenn Einhufer, Wiederkäuer, Schweine und Geflügel, ausgenommen den Fall des § 39 (Räude der Einhufer),wenn Einhufer, Wiederkäuer, Schweine und Geflügel, ausgenommen den Fall des Paragraph 39, (Räude der Einhufer),
      1. a)Litera aauf Grund einer behördlichen Anordnung getötet worden oder
      2. b)Litera bnach Anordnung der Tötung verendet oder
      3. c)Litera cnach Anzeige, der Zuziehung eines Tierarztes und Feststellung des Seuchenfalles verendet oder
      4. d)Litera dinfolge einer behördlich angeordneten Impfung verendet sind oder
      5. e)Litera edadurch verendet sind, daß eine Impfung nach § 31 Abs. 4 untersagt worden ist;dadurch verendet sind, daß eine Impfung nach Paragraph 31, Absatz 4, untersagt worden ist;
    2. 2.Ziffer 2wenn eine Person infolge Verhängung einer Sperre wegen Maul- und Klauenseuche in ihrem Erwerb behindert worden ist;
    3. 3.Ziffer 3wenn Gegenstände mit Ausnahme von Dünger im Zuge einer
    behördlich angeordneten Desinfektion (§ 24 Abs. 3) beschädigt oder vernichtet worden sind.behördlich angeordneten Desinfektion (Paragraph 24, Absatz 3,) beschädigt oder vernichtet worden sind.
  2. (2)Absatz 2Als verendet im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. d gelten auch Tiere, die infolge einer behördlich angeordneten Impfung getötet werden mußten.Als verendet im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, gelten auch Tiere, die infolge einer behördlich angeordneten Impfung getötet werden mußten.
  3. (3)Absatz 3Für die Bemessung der Entschädigung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a und b ist der Zeitpunkt der Anordnung der Tötung, gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d der Zeitpunkt, in welchem das Tier verendet ist, maßgebend.Für die Bemessung der Entschädigung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b ist der Zeitpunkt der Anordnung der Tötung, gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, der Zeitpunkt, in welchem das Tier verendet ist, maßgebend.
§ 48 TSG seit 30.06.2024 weggefallen.

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