§ 45b TSG (weggefallen)

Tierseuchengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Als Papageien und Sittiche sind alle Vögel der im zoologischen System zur Ordnung Psittaciformes gehörenden Arten anzusehen§ 45b TSG seit 30.06.2024 weggefallen.

(2) Der Besitzer hat die unter Sperre (§ 24) stehenden Vögel (Abs. 1) einer in der Regel 30- bis 45tägigen Behandlung nach Weisung der Bezirksverwaltungsbehörde auf seine Kosten zu unterziehen, wenn er nicht die Tötung des Bestandes vorzieht.

(3) Der Erfolg der Behandlung ist durch entsprechende mikrobiologische Untersuchungen, vor allem von Kotproben, zu kontrollieren, die frühestens fünf Tage nach Beendigung der Behandlung zu entnehmen sind. Ist bei der Kontrolle der Krankheitserreger noch nachweisbar, so ist die Behandlung fortzusetzen, wenn der Besitzer nicht die Tötung der Tiere vorzieht.

(4) Zur Feststellung des Vorliegens von Infektionen mit dem Erreger der Psittakose hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei Verdacht Revisionen in Ziergeflügelbeständen vorzunehmen.

(5) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betreffend Psittakose bei Papageien und Sittichen auch auf andere Vogelarten auszudehnen, wenn dies im Interesse der Seuchentilgung und des Schutzes der menschlichen Gesundheit erforderlich ist.

(6) Als ansteckungsverdächtig gelten Papageien und Sittiche, die innerhalb der letzten 40 Tage durch Unterbringung in nicht abgesonderten Räumen oder beim Transport mit kranken Papageien oder Sittichen in Berührung gekommen sind.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 18.05.1978 bis 30.06.2024
(1) Als Papageien und Sittiche sind alle Vögel der im zoologischen System zur Ordnung Psittaciformes gehörenden Arten anzusehen§ 45b TSG seit 30.06.2024 weggefallen.

(2) Der Besitzer hat die unter Sperre (§ 24) stehenden Vögel (Abs. 1) einer in der Regel 30- bis 45tägigen Behandlung nach Weisung der Bezirksverwaltungsbehörde auf seine Kosten zu unterziehen, wenn er nicht die Tötung des Bestandes vorzieht.

(3) Der Erfolg der Behandlung ist durch entsprechende mikrobiologische Untersuchungen, vor allem von Kotproben, zu kontrollieren, die frühestens fünf Tage nach Beendigung der Behandlung zu entnehmen sind. Ist bei der Kontrolle der Krankheitserreger noch nachweisbar, so ist die Behandlung fortzusetzen, wenn der Besitzer nicht die Tötung der Tiere vorzieht.

(4) Zur Feststellung des Vorliegens von Infektionen mit dem Erreger der Psittakose hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei Verdacht Revisionen in Ziergeflügelbeständen vorzunehmen.

(5) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betreffend Psittakose bei Papageien und Sittichen auch auf andere Vogelarten auszudehnen, wenn dies im Interesse der Seuchentilgung und des Schutzes der menschlichen Gesundheit erforderlich ist.

(6) Als ansteckungsverdächtig gelten Papageien und Sittiche, die innerhalb der letzten 40 Tage durch Unterbringung in nicht abgesonderten Räumen oder beim Transport mit kranken Papageien oder Sittichen in Berührung gekommen sind.

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