§ 43c TSG (weggefallen)

Tierseuchengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Wird die vesikuläre Virusseuche der Schweine in einem Schweinebestand amtlich festgestellt, so hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz die Tötung aller Schweine des verseuchten Bestandes anzuordnen, wenn dies zur raschen Tilgung der Seuche erforderlich ist§ 43c TSG seit 30.06.2024 weggefallen.

(2) Als ansteckungsverdächtig gelten alle Schweine, die innerhalb der letzten 40 Tage durch Unterbringung in nicht abgesonderten Stallungen, durch Benützung gemeinsamer Weiden oder beim Transport mit kranken Schweinen oder mit Teilen bzw. Abfallstoffen solcher Schweine in Berührung gekommen sind.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 18.05.1978 bis 30.06.2024
(1) Wird die vesikuläre Virusseuche der Schweine in einem Schweinebestand amtlich festgestellt, so hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz die Tötung aller Schweine des verseuchten Bestandes anzuordnen, wenn dies zur raschen Tilgung der Seuche erforderlich ist§ 43c TSG seit 30.06.2024 weggefallen.

(2) Als ansteckungsverdächtig gelten alle Schweine, die innerhalb der letzten 40 Tage durch Unterbringung in nicht abgesonderten Stallungen, durch Benützung gemeinsamer Weiden oder beim Transport mit kranken Schweinen oder mit Teilen bzw. Abfallstoffen solcher Schweine in Berührung gekommen sind.

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