§ 43b TSG (weggefallen)

Tierseuchengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Wird die afrikanische Schweinepest in einem Schweinebestand amtlich festgestellt, so hat der Landeshauptmann die Tötung des verseuchten Bestandes anzuordnen§ 43b TSG seit 30.06.2024 weggefallen.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn dies zur Tilgung der Seuche (Abs. 1) erforderlich ist, die Tötung der Schweine in Betrieben anzuordnen, in welchen sich ein oder mehrere ansteckungsverdächtige Schweine befinden.

(3) Als ansteckungsverdächtig gelten alle Schweine, die innerhalb der letzten 30 Tage durch Unterbringung in nicht abgesonderten Stallungen, durch Benützung gemeinsamer Weiden oder beim Transport mit kranken Schweinen oder mit Teilen bzw. Abfallstoffen solcher Schweine in Berührung gekommen sind.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 18.05.1978 bis 30.06.2024
(1) Wird die afrikanische Schweinepest in einem Schweinebestand amtlich festgestellt, so hat der Landeshauptmann die Tötung des verseuchten Bestandes anzuordnen§ 43b TSG seit 30.06.2024 weggefallen.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn dies zur Tilgung der Seuche (Abs. 1) erforderlich ist, die Tötung der Schweine in Betrieben anzuordnen, in welchen sich ein oder mehrere ansteckungsverdächtige Schweine befinden.

(3) Als ansteckungsverdächtig gelten alle Schweine, die innerhalb der letzten 30 Tage durch Unterbringung in nicht abgesonderten Stallungen, durch Benützung gemeinsamer Weiden oder beim Transport mit kranken Schweinen oder mit Teilen bzw. Abfallstoffen solcher Schweine in Berührung gekommen sind.

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