§ 43 TSG (weggefallen)

Tierseuchengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
Wenn mit Rücksicht auf die obwaltenden Umstände anzunehmen ist, daß durch die Beseitigung der erkrankten oder verdächtigen Schweine die rasche Tilgung der Schweinepest oder der Schweineseuche in einem Gebiete zu erreichen sei, hat die politische Landesbehörde die Tötung solcher Schweine durchführen zu lassen§ 43 TSG seit 30.06.2024 weggefallen.

Wenn bei Zutreffen der Voraussetzungen des ersten Absatzes dieses Paragraphen nach den in einzelnen Fällen obwaltenden Umständen eine weitere Verbreitung der vorangeführten Seuchen nicht zu besorgen ist und insbesondere, wenn es sich um wertvolles Zuchtmaterial handelt, kann die politische Landesbehörde über Ansuchen des Besitzers und mit Zustimmung der Seuchenkommission von der Tötung ansteckungsverdächtiger Tiere unter der Bedingung absehen, daß dieselben während einer im Verordnungswege zu bestimmenden Frist seuchensicher abgesondert und unter auf Staatskosten erfolgende tierärztliche Beobachtung gestellt werden.

Der Seuchenkommission steht das Recht zu, Anträge zu stellen, ob und in welchem Umfange die Keulung durchzuführen sei.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.06.2024
Wenn mit Rücksicht auf die obwaltenden Umstände anzunehmen ist, daß durch die Beseitigung der erkrankten oder verdächtigen Schweine die rasche Tilgung der Schweinepest oder der Schweineseuche in einem Gebiete zu erreichen sei, hat die politische Landesbehörde die Tötung solcher Schweine durchführen zu lassen§ 43 TSG seit 30.06.2024 weggefallen.

Wenn bei Zutreffen der Voraussetzungen des ersten Absatzes dieses Paragraphen nach den in einzelnen Fällen obwaltenden Umständen eine weitere Verbreitung der vorangeführten Seuchen nicht zu besorgen ist und insbesondere, wenn es sich um wertvolles Zuchtmaterial handelt, kann die politische Landesbehörde über Ansuchen des Besitzers und mit Zustimmung der Seuchenkommission von der Tötung ansteckungsverdächtiger Tiere unter der Bedingung absehen, daß dieselben während einer im Verordnungswege zu bestimmenden Frist seuchensicher abgesondert und unter auf Staatskosten erfolgende tierärztliche Beobachtung gestellt werden.

Der Seuchenkommission steht das Recht zu, Anträge zu stellen, ob und in welchem Umfange die Keulung durchzuführen sei.

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