§ 41 TSG (weggefallen)

Tierseuchengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
(Anm§ 41 TSG seit 30.06.2024 weggefallen.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1978.)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1978,.)
  1. 2.Ziffer 2Tiere, bei welchen die Wutkrankheit ausgebrochen ist, sowie verdächtige Hunde und Katzen sind zu töten. Ausnahmsweise kann die auf Kosten des Besitzers des Tieres durchzuführende Absperrung und tierärztliche Beobachtung eines verdächtigen Hundes oder einer verdächtigen Katze dann gestattet werden, wenn angenommen werden kann, dass die Absperrung und die tierärztliche Beobachtung mit genügender Sicherheit verlässlich durchgeführt werden.
Die Absperrung und tierärztliche Beobachtung von Hunden und Katzen kann auch angeordnet werden, wenn von einem solchen Tier Menschen verletzt worden sind.
  1. 3.Ziffer 3Wenn die Gemeindebehörde von dem Herumschweifen eines wütenden oder wutverdächtigen Tieres Kenntnis erlangt, so hat sie sogleich die Tötung oder Einfangung desselben zu veranlassen und die benachbarten Gemeindebehörden sowie die politischen Bezirks-, beziehungsweise Polizeibehörden hievon zu verständigen.
  2. 4.Ziffer 4Zur Vertilgung gewisser Gattungen von Tieren (Hunde, Katzen, Füchse, Wölfe u. dgl.), unter welchen die Wutkrankheit herrscht, sollen von der politischen Bezirksbehörde Jagden und Streifungen angeordnet werden.
  3. 5.Ziffer 5Das Schlachten wutkranker und verdächtiger Tiere, jeder Verbrauch oder Verkauf einzelner Teile derselben oder ihrer Produkte ist verboten.
  4. 6.Ziffer 6Die Kadaver der gefallenen oder wegen dieser Seuche getöteten wutkranken oder der Seuche verdächtigen Tiere dürfen nicht abgehäutet werden und sind mit Haut und Haaren womöglich durch Verbrennen unschädlich zu beseitigen. (§ 24, Punkt 8.)Die Kadaver der gefallenen oder wegen dieser Seuche getöteten wutkranken oder der Seuche verdächtigen Tiere dürfen nicht abgehäutet werden und sind mit Haut und Haaren womöglich durch Verbrennen unschädlich zu beseitigen. (Paragraph 24,, Punkt 8.)
  5. 7.Ziffer 7Die Öffnung der Kadaver darf nur unter Leitung eines Tierarztes vorgenommen werden.
  6. 8.Ziffer 8Das Fleisch von mit virus fixe zur Gewinnung von Wutschutzimpfstoff geimpften Tieren kann unter den durch Verordnung vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung festzulegenden Bedingungen zum Genuß für Menschen verwendet werden.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.07.2002 bis 30.06.2024
(Anm§ 41 TSG seit 30.06.2024 weggefallen.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1978.)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1978,.)
  1. 2.Ziffer 2Tiere, bei welchen die Wutkrankheit ausgebrochen ist, sowie verdächtige Hunde und Katzen sind zu töten. Ausnahmsweise kann die auf Kosten des Besitzers des Tieres durchzuführende Absperrung und tierärztliche Beobachtung eines verdächtigen Hundes oder einer verdächtigen Katze dann gestattet werden, wenn angenommen werden kann, dass die Absperrung und die tierärztliche Beobachtung mit genügender Sicherheit verlässlich durchgeführt werden.
Die Absperrung und tierärztliche Beobachtung von Hunden und Katzen kann auch angeordnet werden, wenn von einem solchen Tier Menschen verletzt worden sind.
  1. 3.Ziffer 3Wenn die Gemeindebehörde von dem Herumschweifen eines wütenden oder wutverdächtigen Tieres Kenntnis erlangt, so hat sie sogleich die Tötung oder Einfangung desselben zu veranlassen und die benachbarten Gemeindebehörden sowie die politischen Bezirks-, beziehungsweise Polizeibehörden hievon zu verständigen.
  2. 4.Ziffer 4Zur Vertilgung gewisser Gattungen von Tieren (Hunde, Katzen, Füchse, Wölfe u. dgl.), unter welchen die Wutkrankheit herrscht, sollen von der politischen Bezirksbehörde Jagden und Streifungen angeordnet werden.
  3. 5.Ziffer 5Das Schlachten wutkranker und verdächtiger Tiere, jeder Verbrauch oder Verkauf einzelner Teile derselben oder ihrer Produkte ist verboten.
  4. 6.Ziffer 6Die Kadaver der gefallenen oder wegen dieser Seuche getöteten wutkranken oder der Seuche verdächtigen Tiere dürfen nicht abgehäutet werden und sind mit Haut und Haaren womöglich durch Verbrennen unschädlich zu beseitigen. (§ 24, Punkt 8.)Die Kadaver der gefallenen oder wegen dieser Seuche getöteten wutkranken oder der Seuche verdächtigen Tiere dürfen nicht abgehäutet werden und sind mit Haut und Haaren womöglich durch Verbrennen unschädlich zu beseitigen. (Paragraph 24,, Punkt 8.)
  5. 7.Ziffer 7Die Öffnung der Kadaver darf nur unter Leitung eines Tierarztes vorgenommen werden.
  6. 8.Ziffer 8Das Fleisch von mit virus fixe zur Gewinnung von Wutschutzimpfstoff geimpften Tieren kann unter den durch Verordnung vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung festzulegenden Bedingungen zum Genuß für Menschen verwendet werden.

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