§ 40 TSG (weggefallen)

Tierseuchengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
Mit der Räude behaftete und der Seuche verdächtige Schafe und Ziegen sowie auch Schaf- und Ziegenherden, in denen die Räude herrscht, sind, wenn nicht der Besitzer der Tiere deren Tötung vorzieht, der tierärztlichen Behandlung zu unterwerfen§ 40 TSG seit 30.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.01.1910 bis 30.06.2024
Mit der Räude behaftete und der Seuche verdächtige Schafe und Ziegen sowie auch Schaf- und Ziegenherden, in denen die Räude herrscht, sind, wenn nicht der Besitzer der Tiere deren Tötung vorzieht, der tierärztlichen Behandlung zu unterwerfen§ 40 TSG seit 30.06.2024 weggefallen.

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