§ 39 TSG (weggefallen)

Tierseuchengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
Mit der Räude behaftete und dieser Seuche verdächtige Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel sind der tierärztlichen Behandlung zu unterziehen§ 39 TSG seit 30.06.2024 weggefallen.

Im hohen Grade räudige, vom Tierarzte als unheilbar erklärte Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel sind zu töten.

Die Bestimmung des zweiten Absatzes ist auch auf Hunde und Katzen anzuwenden.

Das an Räude verendete Wild ist im Sinne dieses Gesetzes mit aller Beschleunigung zu beseitigen.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.01.1910 bis 30.06.2024
Mit der Räude behaftete und dieser Seuche verdächtige Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel sind der tierärztlichen Behandlung zu unterziehen§ 39 TSG seit 30.06.2024 weggefallen.

Im hohen Grade räudige, vom Tierarzte als unheilbar erklärte Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel sind zu töten.

Die Bestimmung des zweiten Absatzes ist auch auf Hunde und Katzen anzuwenden.

Das an Räude verendete Wild ist im Sinne dieses Gesetzes mit aller Beschleunigung zu beseitigen.

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