§ 38 TSG (weggefallen)

Tierseuchengesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
Mit dem Bläschenausschlag an den Geschlechtsteilen behaftete seuchen- und ansteckungsverdächtige Pferde sind während der Dauer der Seuche, beziehungsweise solange, als der Verdacht nicht behoben wird, zum Belegen nicht zuzulassen§ 38 TSG seit 30.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 26.06.1949 bis 30.06.2024
Mit dem Bläschenausschlag an den Geschlechtsteilen behaftete seuchen- und ansteckungsverdächtige Pferde sind während der Dauer der Seuche, beziehungsweise solange, als der Verdacht nicht behoben wird, zum Belegen nicht zuzulassen§ 38 TSG seit 30.06.2024 weggefallen.

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