§ 37 TSG (weggefallen)

Tierseuchengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
Pferde, welche an der Beschälseuche leiden, sowie auch Pferde, welche seuchen- oder ansteckungsverdächtig sind, dürfen zum Belegen nicht zugelassen werden§ 37 TSG seit 30.06.2024 weggefallen.

Stuten, welche mit dieser Seuche behaftet waren, sind selbst dann, wenn sie wieder hergestellt scheinen, bleibend von der Nachzucht ausgeschlossen und müssen deshalb zur Kenntlichmachung an der linken Halsseite mit den Buchstaben B. K. versehen werden.

Beschälhengste, von welchen erwiesenermaßen Stuten angesteckt worden sind oder bei welchen sich das Vorhandensein der Beschälseuche bestimmt nachweisen läßt, oder welche Stuten, die zur Zeit des Belegens schon krank waren, gedeckt haben, sind zu kastrieren.

Nach Feststellung des ersten Seuchenfalles ist die Zulassung der Pferde zum Belegen in einem unter Berücksichtigung der maßgebenden Verhältnisse zu bestimmenden Gebiete für solange zu verbieten, als nicht festgestellt wird, welche Tiere erkrankt sind, welche Stuten zu kranken Hengsten zugelassen wurden, und welche Hengste kranke Stuten belegt haben. Zu diesem Behufe kann auch das gesamte Zuchtmaterial des betreffenden Gebietes der tierärztlichen Untersuchung unterzogen werden. Solange das Verbot besteht, dürfen Pferde nur mit besonderer Bewilligung nach vorausgegangener tierärztlicher Untersuchung zum Belegen zugelassen werden.

In Gebieten, in welchen die Beschälseuche geherrscht hat, ist vor Beginn der Belegzeit des folgenden Jahres eine tierärztliche Revision des Gesundheitszustandes sämtlicher Zuchtpferde zu veranlassen und dürfen nur jene Pferde zum Belegen zugelassen werden, welche hiebei vollkommen gesund befunden worden sind.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.01.1910 bis 30.06.2024
Pferde, welche an der Beschälseuche leiden, sowie auch Pferde, welche seuchen- oder ansteckungsverdächtig sind, dürfen zum Belegen nicht zugelassen werden§ 37 TSG seit 30.06.2024 weggefallen.

Stuten, welche mit dieser Seuche behaftet waren, sind selbst dann, wenn sie wieder hergestellt scheinen, bleibend von der Nachzucht ausgeschlossen und müssen deshalb zur Kenntlichmachung an der linken Halsseite mit den Buchstaben B. K. versehen werden.

Beschälhengste, von welchen erwiesenermaßen Stuten angesteckt worden sind oder bei welchen sich das Vorhandensein der Beschälseuche bestimmt nachweisen läßt, oder welche Stuten, die zur Zeit des Belegens schon krank waren, gedeckt haben, sind zu kastrieren.

Nach Feststellung des ersten Seuchenfalles ist die Zulassung der Pferde zum Belegen in einem unter Berücksichtigung der maßgebenden Verhältnisse zu bestimmenden Gebiete für solange zu verbieten, als nicht festgestellt wird, welche Tiere erkrankt sind, welche Stuten zu kranken Hengsten zugelassen wurden, und welche Hengste kranke Stuten belegt haben. Zu diesem Behufe kann auch das gesamte Zuchtmaterial des betreffenden Gebietes der tierärztlichen Untersuchung unterzogen werden. Solange das Verbot besteht, dürfen Pferde nur mit besonderer Bewilligung nach vorausgegangener tierärztlicher Untersuchung zum Belegen zugelassen werden.

In Gebieten, in welchen die Beschälseuche geherrscht hat, ist vor Beginn der Belegzeit des folgenden Jahres eine tierärztliche Revision des Gesundheitszustandes sämtlicher Zuchtpferde zu veranlassen und dürfen nur jene Pferde zum Belegen zugelassen werden, welche hiebei vollkommen gesund befunden worden sind.

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