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Das Schlachten pockenkranker Schafe zum Zwecke des Fleischgenusses ist verboten§ 36 TSG seit 30.06.2024 weggefallen.
Die Kadaver gefallener oder getöteter pockenkranker Schafe sind mit Haut und Wolle womöglich durch Verbrennen unschädlich zu beseitigen. (§ 24, Punkt 8.)Die Kadaver gefallener oder getöteter pockenkranker Schafe sind mit Haut und Wolle womöglich durch Verbrennen unschädlich zu beseitigen. (Paragraph 24,, Punkt 8.)
Das Schlachten pockenkranker Schafe zum Zwecke des Fleischgenusses ist verboten§ 36 TSG seit 30.06.2024 weggefallen.
Die Kadaver gefallener oder getöteter pockenkranker Schafe sind mit Haut und Wolle womöglich durch Verbrennen unschädlich zu beseitigen. (§ 24, Punkt 8.)Die Kadaver gefallener oder getöteter pockenkranker Schafe sind mit Haut und Wolle womöglich durch Verbrennen unschädlich zu beseitigen. (Paragraph 24,, Punkt 8.)