§ 36 TSG (weggefallen)

Tierseuchengesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
Das Schlachten pockenkranker Schafe zum Zwecke des Fleischgenusses ist verboten§ 36 TSG seit 30.06.2024 weggefallen.

Die Kadaver gefallener oder getöteter pockenkranker Schafe sind mit Haut und Wolle womöglich durch Verbrennen unschädlich zu beseitigen. (§ 24, Punkt 8.)

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.01.1910 bis 30.06.2024
Das Schlachten pockenkranker Schafe zum Zwecke des Fleischgenusses ist verboten§ 36 TSG seit 30.06.2024 weggefallen.

Die Kadaver gefallener oder getöteter pockenkranker Schafe sind mit Haut und Wolle womöglich durch Verbrennen unschädlich zu beseitigen. (§ 24, Punkt 8.)

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