§ 35 TSG (weggefallen)

Tierseuchengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
Wenn nach Feststellung der Pockenseuche die Absonderung der gesunden von den kranken Tieren und die Absperrung der letzteren nicht durchgeführt werden kann oder wenn die Seuche unter der Herde eine größere Verbreitung erlangt, so ist die Impfung der noch seuchenfreien Stücke anzuordnen§ 35 TSG seit 30.06.2024 weggefallen.

Bei drohender Gefahr der Verschleppung des Ansteckungsstoffes in benachbarte Herden kann von der politischen Bezirksbehörde die Impfung der von der Seuche bedrohten Herden angeordnet werden.

Die geimpften Schafe sind rücksichtlich der veterinärpolizeilichen Maßregeln gleich den pockenkranken zu behandeln.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.01.1910 bis 30.06.2024
Wenn nach Feststellung der Pockenseuche die Absonderung der gesunden von den kranken Tieren und die Absperrung der letzteren nicht durchgeführt werden kann oder wenn die Seuche unter der Herde eine größere Verbreitung erlangt, so ist die Impfung der noch seuchenfreien Stücke anzuordnen§ 35 TSG seit 30.06.2024 weggefallen.

Bei drohender Gefahr der Verschleppung des Ansteckungsstoffes in benachbarte Herden kann von der politischen Bezirksbehörde die Impfung der von der Seuche bedrohten Herden angeordnet werden.

Die geimpften Schafe sind rücksichtlich der veterinärpolizeilichen Maßregeln gleich den pockenkranken zu behandeln.

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