§ 33 TSG (weggefallen)

Tierseuchengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
Tiere, welche an Milzbrand, Rauschbrand oder an der Wild- und Rinderseuche krank oder einer dieser Seuchen verdächtig sind, dürfen ohne besondere Bewilligung der Behörde nicht getötet werden§ 33 TSG seit 30.06.2024 weggefallen.

Die Nutzverwertung und der Verkauf einzelner Teile, der Milch oder sonstiger Produkte von solchen Tieren ist verboten.

Blutige Operationen an derlei Tieren dürfen nur von Tierärzten vorgenommen werden; die Öffnung der Kadaver darf nur unter Leitung eines Tierarztes erfolgen.

Die Kadaver der an Milzbrand, Rauschbrand oder an der Wild- und Rinderseuche erkrankten und verendeten oder deshalb getöteten Tiere dürfen nicht abgeledert werden und sind mit Haut und Haaren mit aller Beschleunigung und womöglich durch Verbrennen unschädlich zu beseitigen (§ 24, Punkt 8).

Die Schlachtung noch gesund erscheinender, unverdächtiger Tiere eines verseuchten Gehöftes zum Zwecke des Fleischgenusses darf nur mit Zustimmung und unter der Aufsicht eines Tierarztes und nur im Seuchenorte stattfinden.

Die Vorschriften des vierten Absatzes finden beim Ausbruche der genannten Tierseuchen unter Wildständen auf die Kadaver des gefallenen oder getöteten Wildes Anwendung.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.01.1910 bis 30.06.2024
Tiere, welche an Milzbrand, Rauschbrand oder an der Wild- und Rinderseuche krank oder einer dieser Seuchen verdächtig sind, dürfen ohne besondere Bewilligung der Behörde nicht getötet werden§ 33 TSG seit 30.06.2024 weggefallen.

Die Nutzverwertung und der Verkauf einzelner Teile, der Milch oder sonstiger Produkte von solchen Tieren ist verboten.

Blutige Operationen an derlei Tieren dürfen nur von Tierärzten vorgenommen werden; die Öffnung der Kadaver darf nur unter Leitung eines Tierarztes erfolgen.

Die Kadaver der an Milzbrand, Rauschbrand oder an der Wild- und Rinderseuche erkrankten und verendeten oder deshalb getöteten Tiere dürfen nicht abgeledert werden und sind mit Haut und Haaren mit aller Beschleunigung und womöglich durch Verbrennen unschädlich zu beseitigen (§ 24, Punkt 8).

Die Schlachtung noch gesund erscheinender, unverdächtiger Tiere eines verseuchten Gehöftes zum Zwecke des Fleischgenusses darf nur mit Zustimmung und unter der Aufsicht eines Tierarztes und nur im Seuchenorte stattfinden.

Die Vorschriften des vierten Absatzes finden beim Ausbruche der genannten Tierseuchen unter Wildständen auf die Kadaver des gefallenen oder getöteten Wildes Anwendung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten