§ 31a TSG (weggefallen)

Tierseuchengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Verhinderung der Ausbreitung der Maul- und Klauenseuche über den örtlichen Bereich einer Bezirksverwaltungsbehörde hinaus kann der Landeshauptmann folgende Maßnahmen anordnen:
    1. a)Litera aBeschränkungen des Verkehrs mit lebenden Tieren, Fleisch, Fleischwaren, sonstigen tierischen Produkten sowie Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, zwischen dem Verwaltungsbezirk oder Teilen desselben, in dem der Maul- und Klauenseuchefall aufgetreten ist, und angrenzenden Verwaltungsbezirken oder Teilen derselben (Sicherungsgebiete),
    2. b)Litera bBeschränkungen des Verkehrs von Personen und Fahrzeugen zwischen den in lit. a genannten Gebieten, ausgenommen der Eisenbahnbetrieb;Beschränkungen des Verkehrs von Personen und Fahrzeugen zwischen den in Litera a, genannten Gebieten, ausgenommen der Eisenbahnbetrieb;
    3. c)Litera cUntersagung der Abhaltung von Märkten, Tierschauen, Festlichkeiten oder anderen Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmassen mit sich bringen, in den angrenzenden Verwaltungsbezirken oder Teilen derselben (Sicherungsgebiete).
  2. (2)Absatz 2Der Landeshauptmann kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 überdies die Abhaltung von Veranstaltungen jeglicher Art mit überörtlichem Charakter auch in den übrigen Gebieten des Bundeslandes verbieten, wenn die Teilnahme von Personen aus den im Abs. 1 lit. a genannten Gebieten zu erwarten ist.Der Landeshauptmann kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, überdies die Abhaltung von Veranstaltungen jeglicher Art mit überörtlichem Charakter auch in den übrigen Gebieten des Bundeslandes verbieten, wenn die Teilnahme von Personen aus den im Absatz eins, Litera a, genannten Gebieten zu erwarten ist.
  3. (3)Absatz 3Art und Umfang der im Abs. 1 angeführten Maßnahmen haben sich nach der Größe der Gefahr der Ausbreitung der Maul- und Klauenseuche zu bestimmen.Art und Umfang der im Absatz eins, angeführten Maßnahmen haben sich nach der Größe der Gefahr der Ausbreitung der Maul- und Klauenseuche zu bestimmen.
  4. (4)Absatz 4Der Landeshauptmann hat die Gebiete, auf welche sich die Maßnahmen gemäß Abs. 1 beziehen, in der Verordnung genau zu bezeichnen.Der Landeshauptmann hat die Gebiete, auf welche sich die Maßnahmen gemäß Absatz eins, beziehen, in der Verordnung genau zu bezeichnen.
§ 31a TSG seit 30.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 13.03.1974 bis 30.06.2024
  1. (1)Absatz einsZur Verhinderung der Ausbreitung der Maul- und Klauenseuche über den örtlichen Bereich einer Bezirksverwaltungsbehörde hinaus kann der Landeshauptmann folgende Maßnahmen anordnen:
    1. a)Litera aBeschränkungen des Verkehrs mit lebenden Tieren, Fleisch, Fleischwaren, sonstigen tierischen Produkten sowie Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, zwischen dem Verwaltungsbezirk oder Teilen desselben, in dem der Maul- und Klauenseuchefall aufgetreten ist, und angrenzenden Verwaltungsbezirken oder Teilen derselben (Sicherungsgebiete),
    2. b)Litera bBeschränkungen des Verkehrs von Personen und Fahrzeugen zwischen den in lit. a genannten Gebieten, ausgenommen der Eisenbahnbetrieb;Beschränkungen des Verkehrs von Personen und Fahrzeugen zwischen den in Litera a, genannten Gebieten, ausgenommen der Eisenbahnbetrieb;
    3. c)Litera cUntersagung der Abhaltung von Märkten, Tierschauen, Festlichkeiten oder anderen Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmassen mit sich bringen, in den angrenzenden Verwaltungsbezirken oder Teilen derselben (Sicherungsgebiete).
  2. (2)Absatz 2Der Landeshauptmann kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 überdies die Abhaltung von Veranstaltungen jeglicher Art mit überörtlichem Charakter auch in den übrigen Gebieten des Bundeslandes verbieten, wenn die Teilnahme von Personen aus den im Abs. 1 lit. a genannten Gebieten zu erwarten ist.Der Landeshauptmann kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, überdies die Abhaltung von Veranstaltungen jeglicher Art mit überörtlichem Charakter auch in den übrigen Gebieten des Bundeslandes verbieten, wenn die Teilnahme von Personen aus den im Absatz eins, Litera a, genannten Gebieten zu erwarten ist.
  3. (3)Absatz 3Art und Umfang der im Abs. 1 angeführten Maßnahmen haben sich nach der Größe der Gefahr der Ausbreitung der Maul- und Klauenseuche zu bestimmen.Art und Umfang der im Absatz eins, angeführten Maßnahmen haben sich nach der Größe der Gefahr der Ausbreitung der Maul- und Klauenseuche zu bestimmen.
  4. (4)Absatz 4Der Landeshauptmann hat die Gebiete, auf welche sich die Maßnahmen gemäß Abs. 1 beziehen, in der Verordnung genau zu bezeichnen.Der Landeshauptmann hat die Gebiete, auf welche sich die Maßnahmen gemäß Absatz eins, beziehen, in der Verordnung genau zu bezeichnen.
§ 31a TSG seit 30.06.2024 weggefallen.

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