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(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat nach Anhörung des Landeshauptmannes unter Bedachtnahme auf die durch die topographischen Verhältnisse und die verkehrsmäßigen Gegebenheiten sowie auf die durch die Dichte und Art der Tierpopulation gegebene Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche in einem bestimmten Gebiet die Tötung von Tieren, die an der Seuche erkrankt, der Seuche verdächtig oder für die Seuche empfänglich sind, in diesem Gebiet anzuordnen, wenn anzunehmen ist, daß die Seuche dadurch rasch getilgt werden kann.
(3) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung die Impfung von für die Seuche empfänglichen Tierbeständen ab einem angemessenen Umkreis vom Ausbruchsort der Seuche anzuordnen, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Übergreifens der Seuche und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften der EU erforderlich ist. Hiebei ist auf die im konkreten Fall gegebenen topographischen Verhältnisse und verkehrsmäßigen Gegebenheiten sowie auf die jeweilige Dichte und Art der Tierpopulation Bedacht zu nehmen.
(4) Schutzimpfungen für Tierbestände, die nicht auf Grund einer Anordnung nach Abs. 3 erfolgen, sind verboten.
(5) Der Landeshauptmann hat Vorsorge zu treffen, daß im Zuge der Beseitigung von Tierkörpern oder Teilen derselben oder im Zuge der Verwertung von Tieren, deren Tötung behördlich angeordnet wurde, die Seuche nicht weiter verbreitet wird. Zum Zweck der Verwertung kann der Landeshauptmann insbesondere örtlich entsprechend gelegene Schlachtstätten zur Vornahme von Schlachtungen mit Bescheid verpflichten.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat nach Anhörung des Landeshauptmannes unter Bedachtnahme auf die durch die topographischen Verhältnisse und die verkehrsmäßigen Gegebenheiten sowie auf die durch die Dichte und Art der Tierpopulation gegebene Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche in einem bestimmten Gebiet die Tötung von Tieren, die an der Seuche erkrankt, der Seuche verdächtig oder für die Seuche empfänglich sind, in diesem Gebiet anzuordnen, wenn anzunehmen ist, daß die Seuche dadurch rasch getilgt werden kann.
(3) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung die Impfung von für die Seuche empfänglichen Tierbeständen ab einem angemessenen Umkreis vom Ausbruchsort der Seuche anzuordnen, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Übergreifens der Seuche und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften der EU erforderlich ist. Hiebei ist auf die im konkreten Fall gegebenen topographischen Verhältnisse und verkehrsmäßigen Gegebenheiten sowie auf die jeweilige Dichte und Art der Tierpopulation Bedacht zu nehmen.
(4) Schutzimpfungen für Tierbestände, die nicht auf Grund einer Anordnung nach Abs. 3 erfolgen, sind verboten.
(5) Der Landeshauptmann hat Vorsorge zu treffen, daß im Zuge der Beseitigung von Tierkörpern oder Teilen derselben oder im Zuge der Verwertung von Tieren, deren Tötung behördlich angeordnet wurde, die Seuche nicht weiter verbreitet wird. Zum Zweck der Verwertung kann der Landeshauptmann insbesondere örtlich entsprechend gelegene Schlachtstätten zur Vornahme von Schlachtungen mit Bescheid verpflichten.