§ 30 TSG (weggefallen)

Tierseuchengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
Die zur Tilgung einer anzeigepflichtigen Tierseuche getroffenen veterinärpolizeilichen Maßregeln sind sofort außer Wirksamkeit zu setzen, sobald deren Fortbestand zur Abwehr oder Tilgung der Seuche nicht mehr erforderlich ist.

Die Seuche ist als erloschen zu erklären, sobald kein seuchenkrankes Tier in dem betreffenden Hofe, beziehungsweise Orte mehr vorhanden, das Desinfektionsverfahren vollzogen und der bestimmte Zeitraum§ 30 TSG seit dem letzten Genesungs-, Tötungs- oder Verendungsfalle eines Tieres abgelaufen ist30.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.01.1910 bis 30.06.2024
Die zur Tilgung einer anzeigepflichtigen Tierseuche getroffenen veterinärpolizeilichen Maßregeln sind sofort außer Wirksamkeit zu setzen, sobald deren Fortbestand zur Abwehr oder Tilgung der Seuche nicht mehr erforderlich ist.

Die Seuche ist als erloschen zu erklären, sobald kein seuchenkrankes Tier in dem betreffenden Hofe, beziehungsweise Orte mehr vorhanden, das Desinfektionsverfahren vollzogen und der bestimmte Zeitraum§ 30 TSG seit dem letzten Genesungs-, Tötungs- oder Verendungsfalle eines Tieres abgelaufen ist30.06.2024 weggefallen.

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