§ 24 TSG (weggefallen)

Tierseuchengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWird das Bestehen einer anzeigepflichtigen Tierseuche festgestellt oder sind im Bereich einer Gemeinde mehrere Verdachtsfälle aufgetreten, so sind die Maßnahmen nach § 20 von der Bezirksverwaltungsbehörde zu treffen.Wird das Bestehen einer anzeigepflichtigen Tierseuche festgestellt oder sind im Bereich einer Gemeinde mehrere Verdachtsfälle aufgetreten, so sind die Maßnahmen nach Paragraph 20, von der Bezirksverwaltungsbehörde zu treffen.
  2. (2)Absatz 2Wurde in den im Abs. 1 genannten Fällen bereits eine Anordnung des Bürgermeisters nach § 20 getroffen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese Anordnung zu bestätigen.Wurde in den im Absatz eins, genannten Fällen bereits eine Anordnung des Bürgermeisters nach Paragraph 20, getroffen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese Anordnung zu bestätigen.
  3. (3)Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Durchführung von Desinfektionsmaßnahmen hinsichtlich des Gehöftes, in dem der Seuchenfall aufgetreten ist, zu veranlassen. Bei Art und Umfang dieser Maßnahmen ist auf die Besonderheit, die Widerstandsfähigkeit und die Verschleppbarkeit der Krankheitserreger durch Zwischenträger sowie auf die besonderen örtlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
  4. (4)Absatz 4Die Bezirksverwaltungsbehörde hat entsprechend der durch die topographischen Verhältnisse, die verkehrsmäßigen Gegebenheiten, die Dichte und Art der Tierpopulation gegebenen Gefahr der Weiterverbringung der Seuche die Sperre über geschlossene Gemeindeteile oder über gesamte Gemeindegebiete zu verfügen. Die Sperre ist ortsüblich zu verkünden und überdies durch Anschlag an der Amtstafel sowie an markanten Punkten der Begrenzung des gesperrten Gebietes bekanntzumachen; Verkehrszeichen dürfen hiezu benutzt werden, sofern dieselben nicht verdeckt werden. Die Sperre darf folgende Maßnahmen umfassen:
    1. a)Litera adas Verbot der Einbringung von lebenden Tieren in das gesperrte Gebiet;
    2. b)Litera bdas Verbot, Haustiere und wie Haustiere gehaltene Tiere frei herumlaufen zu lassen;
    3. c)Litera cdie Anordnung unverzüglich Maßnahmen hinsichtlich der Haltung zu setzen, die einen Kontakt zu anderen Tieren der für die jeweilige Seuche empfänglichen Arten ausschließen;
    4. d)Litera ddas Gebot, sämtliche Tiere an Ort ihrer Aufstallung zu belassen;
    5. e)Litera edie Anordnung, daß Personen Gehöfte, in denen sich Tiere befinden, die für die Seuche empfänglich sind, nicht verlassen dürfen;
    6. f)Litera fdie Anordnung, inwieweit Personen das gesperrte Gebiet betreten, verlassen oder befahren dürfen und welchen Desinfektionsmaßnahmen Personen und Fahrzeuge hiebei unterworfen sind;
    7. g)Litera gdie Anordnung der Umleitung des Durchzugsverkehrs über Straßen, die das gesperrte Gebiet nicht berühren;
    8. h)Litera hdie Anordnung der Behandlung von Tieren durch einen Tierarzt;
    9. i)Litera idie Anordnung der Kennzeichnung und Evidenzhaltung der erkrankten, der verdächtigen und der für die Seuche empfänglichen Tiere;
    10. j)Litera jdie Anordnung der Beschränkung in der Art der Verwendung und Verwertung kranker und verdächtiger Tiere, der von ihnen stammenden Rohstoffe und der bei solchen Tieren benutzten Gegenstände;
    11. k)Litera kdie Anordnung der amtstierärztlichen Untersuchung verdächtiger und für die Seuche empfänglicher Tiere.
  5. (5)Absatz 5An der Vollziehung der Bestimmungen des Abs. 4 lit. a, e, f und g haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Einvernehmen mit der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuwirken.An der Vollziehung der Bestimmungen des Absatz 4, Litera a,, e, f und g haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Einvernehmen mit der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuwirken.
  6. (6)Absatz 6Wenn es zur Abwendung der Gefahr der Weiterverbringung einer Tierseuche geboten ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde in einem genau bezeichneten Gebiet die Abhaltung von Märkten, Tierschauen, Festlichkeiten und anderen Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmassen mit sich bringen, zu untersagen, sowie die Schließung von Kindergärten und Schulen anzuordnen.
  7. (7)Absatz 7Bei Vorliegen der im Abs. 6 genannten Voraussetzungen kann auch die Schließung von Betrieben und Arbeitsstätten verfügt werden. Diese Verfügung ist bescheidmäßig zu erlassen.Bei Vorliegen der im Absatz 6, genannten Voraussetzungen kann auch die Schließung von Betrieben und Arbeitsstätten verfügt werden. Diese Verfügung ist bescheidmäßig zu erlassen.
  8. (8)Absatz 8Hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine Sperre verhängt, so hat die Gemeinde nach Maßgabe der gemäß Abs. 3 getroffenen Verfügungen Anlagen zur Desinfektion von Fahrzeugen und Personen zu errichten und für deren Wirksamkeit Sorge zu tragen. Bei Bedarf hat die Gemeinde ferner einen Verscharrungsplatz für verendete Tiere sowie die erforderlichen Desinfektionsmittel für die Tierkörper bereitzustellen. Diese Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.Hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine Sperre verhängt, so hat die Gemeinde nach Maßgabe der gemäß Absatz 3, getroffenen Verfügungen Anlagen zur Desinfektion von Fahrzeugen und Personen zu errichten und für deren Wirksamkeit Sorge zu tragen. Bei Bedarf hat die Gemeinde ferner einen Verscharrungsplatz für verendete Tiere sowie die erforderlichen Desinfektionsmittel für die Tierkörper bereitzustellen. Diese Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 24 TSG seit 30.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.09.2012 bis 30.06.2024
  1. (1)Absatz einsWird das Bestehen einer anzeigepflichtigen Tierseuche festgestellt oder sind im Bereich einer Gemeinde mehrere Verdachtsfälle aufgetreten, so sind die Maßnahmen nach § 20 von der Bezirksverwaltungsbehörde zu treffen.Wird das Bestehen einer anzeigepflichtigen Tierseuche festgestellt oder sind im Bereich einer Gemeinde mehrere Verdachtsfälle aufgetreten, so sind die Maßnahmen nach Paragraph 20, von der Bezirksverwaltungsbehörde zu treffen.
  2. (2)Absatz 2Wurde in den im Abs. 1 genannten Fällen bereits eine Anordnung des Bürgermeisters nach § 20 getroffen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese Anordnung zu bestätigen.Wurde in den im Absatz eins, genannten Fällen bereits eine Anordnung des Bürgermeisters nach Paragraph 20, getroffen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese Anordnung zu bestätigen.
  3. (3)Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Durchführung von Desinfektionsmaßnahmen hinsichtlich des Gehöftes, in dem der Seuchenfall aufgetreten ist, zu veranlassen. Bei Art und Umfang dieser Maßnahmen ist auf die Besonderheit, die Widerstandsfähigkeit und die Verschleppbarkeit der Krankheitserreger durch Zwischenträger sowie auf die besonderen örtlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
  4. (4)Absatz 4Die Bezirksverwaltungsbehörde hat entsprechend der durch die topographischen Verhältnisse, die verkehrsmäßigen Gegebenheiten, die Dichte und Art der Tierpopulation gegebenen Gefahr der Weiterverbringung der Seuche die Sperre über geschlossene Gemeindeteile oder über gesamte Gemeindegebiete zu verfügen. Die Sperre ist ortsüblich zu verkünden und überdies durch Anschlag an der Amtstafel sowie an markanten Punkten der Begrenzung des gesperrten Gebietes bekanntzumachen; Verkehrszeichen dürfen hiezu benutzt werden, sofern dieselben nicht verdeckt werden. Die Sperre darf folgende Maßnahmen umfassen:
    1. a)Litera adas Verbot der Einbringung von lebenden Tieren in das gesperrte Gebiet;
    2. b)Litera bdas Verbot, Haustiere und wie Haustiere gehaltene Tiere frei herumlaufen zu lassen;
    3. c)Litera cdie Anordnung unverzüglich Maßnahmen hinsichtlich der Haltung zu setzen, die einen Kontakt zu anderen Tieren der für die jeweilige Seuche empfänglichen Arten ausschließen;
    4. d)Litera ddas Gebot, sämtliche Tiere an Ort ihrer Aufstallung zu belassen;
    5. e)Litera edie Anordnung, daß Personen Gehöfte, in denen sich Tiere befinden, die für die Seuche empfänglich sind, nicht verlassen dürfen;
    6. f)Litera fdie Anordnung, inwieweit Personen das gesperrte Gebiet betreten, verlassen oder befahren dürfen und welchen Desinfektionsmaßnahmen Personen und Fahrzeuge hiebei unterworfen sind;
    7. g)Litera gdie Anordnung der Umleitung des Durchzugsverkehrs über Straßen, die das gesperrte Gebiet nicht berühren;
    8. h)Litera hdie Anordnung der Behandlung von Tieren durch einen Tierarzt;
    9. i)Litera idie Anordnung der Kennzeichnung und Evidenzhaltung der erkrankten, der verdächtigen und der für die Seuche empfänglichen Tiere;
    10. j)Litera jdie Anordnung der Beschränkung in der Art der Verwendung und Verwertung kranker und verdächtiger Tiere, der von ihnen stammenden Rohstoffe und der bei solchen Tieren benutzten Gegenstände;
    11. k)Litera kdie Anordnung der amtstierärztlichen Untersuchung verdächtiger und für die Seuche empfänglicher Tiere.
  5. (5)Absatz 5An der Vollziehung der Bestimmungen des Abs. 4 lit. a, e, f und g haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Einvernehmen mit der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuwirken.An der Vollziehung der Bestimmungen des Absatz 4, Litera a,, e, f und g haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Einvernehmen mit der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuwirken.
  6. (6)Absatz 6Wenn es zur Abwendung der Gefahr der Weiterverbringung einer Tierseuche geboten ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde in einem genau bezeichneten Gebiet die Abhaltung von Märkten, Tierschauen, Festlichkeiten und anderen Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmassen mit sich bringen, zu untersagen, sowie die Schließung von Kindergärten und Schulen anzuordnen.
  7. (7)Absatz 7Bei Vorliegen der im Abs. 6 genannten Voraussetzungen kann auch die Schließung von Betrieben und Arbeitsstätten verfügt werden. Diese Verfügung ist bescheidmäßig zu erlassen.Bei Vorliegen der im Absatz 6, genannten Voraussetzungen kann auch die Schließung von Betrieben und Arbeitsstätten verfügt werden. Diese Verfügung ist bescheidmäßig zu erlassen.
  8. (8)Absatz 8Hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine Sperre verhängt, so hat die Gemeinde nach Maßgabe der gemäß Abs. 3 getroffenen Verfügungen Anlagen zur Desinfektion von Fahrzeugen und Personen zu errichten und für deren Wirksamkeit Sorge zu tragen. Bei Bedarf hat die Gemeinde ferner einen Verscharrungsplatz für verendete Tiere sowie die erforderlichen Desinfektionsmittel für die Tierkörper bereitzustellen. Diese Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.Hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine Sperre verhängt, so hat die Gemeinde nach Maßgabe der gemäß Absatz 3, getroffenen Verfügungen Anlagen zur Desinfektion von Fahrzeugen und Personen zu errichten und für deren Wirksamkeit Sorge zu tragen. Bei Bedarf hat die Gemeinde ferner einen Verscharrungsplatz für verendete Tiere sowie die erforderlichen Desinfektionsmittel für die Tierkörper bereitzustellen. Diese Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 24 TSG seit 30.06.2024 weggefallen.

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