§ 22 TSG (weggefallen)

Tierseuchengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Tierhalter hat dafür zu sorgen, daß die behördlich angeordnete Behandlung des Tieres durchgeführt wird.
  2. (2)Absatz 2Der Eigentümer des Tieres hat die behördlich angeordnete Untersuchung des Tieres einschließlich diagnostischer Eingriffe, die Entnahme von Untersuchungsmaterial und die behördlich angeordnete Verbringung von Tieren zum Zwecke der Tötung sowie deren Tötung zu dulden.
  3. (3)Absatz 3Der Tierhalter hat den mit der Durchführung von Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz befaßten behördlichen Organen jede notwendige Hilfe zu gewähren.
§ 22 TSG seit 30.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 13.03.1974 bis 30.06.2024
  1. (1)Absatz einsDer Tierhalter hat dafür zu sorgen, daß die behördlich angeordnete Behandlung des Tieres durchgeführt wird.
  2. (2)Absatz 2Der Eigentümer des Tieres hat die behördlich angeordnete Untersuchung des Tieres einschließlich diagnostischer Eingriffe, die Entnahme von Untersuchungsmaterial und die behördlich angeordnete Verbringung von Tieren zum Zwecke der Tötung sowie deren Tötung zu dulden.
  3. (3)Absatz 3Der Tierhalter hat den mit der Durchführung von Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz befaßten behördlichen Organen jede notwendige Hilfe zu gewähren.
§ 22 TSG seit 30.06.2024 weggefallen.

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