§ 20 TSG (weggefallen)

Tierseuchengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bürgermeister hat über den gesamten Tierbestand, das Gehöft oder die Weidefläche, wo sich der Verdachtsfall ereignet hat, eine vorläufige Sperre zu verhängen. Die Verhängung der vorläufigen Sperre ist mittels Bescheides zu erlassen. Der Bescheid hat zu enthalten:
    1. a)Litera adas Gebot, das Betreten des Stalles durch fremde Personen zu verhindern;
    2. b)Litera bdas Verbot der Einbringung weiterer Tiere;
    3. c)Litera cdas Verbot der Verbringung von Tieren aus dem Gehöft oder von der Weidefläche oder gegebenenfalls das Gebot unverzüglich Maßnahmen hinsichtlich der Haltung zu setzen, die einen Kontakt zu anderen Tieren der für die jeweilige Seuche empfänglichen Arten ausschließen;
    4. d)Litera ddas Gebot der gesicherten Verwahrung von Tierkadavern;
    5. e)Litera edas Verbot, tierische Produkte jeglicher Art, Streu, Futtermittel oder Dünger aus dem Gehöft oder von der Weidefläche zu verbringen;
    6. f)Litera fdas Gebot der Desinfektion vor dem Betreten und nach dem Verlassen des Stalles;
    7. g)Litera gdas Verbot, Tötungen von Tieren einer Tiergattung, auf die sich der Seuchenverdacht bezieht, ohne Zustimmung und ohne Aufsicht eines Tierarztes durchzuführen;
    8. h)Litera hdie Feststellung des vom Verbot nach lit. c erfaßten Tierbestandes nach Art und Zahl.die Feststellung des vom Verbot nach Litera c, erfaßten Tierbestandes nach Art und Zahl.
  2. (2)Absatz 2Im Falle des Verdachtes der Maul- und Klauenseuche oder der hochpathogenen Form der Geflügelpest kann der Bescheid ferner enthalten:
    1. a)Litera adas Verbot, das Gehöft ohne Genehmigung der Behörde zu verlassen;
    2. b)Litera bdas Gebot, das Betreten des Gehöftes oder der Weide durch fremde Personen zu verhindern;
    3. c)Litera cdie namentliche Anführung der vom Verbot nach lit. a erfassten Personen.die namentliche Anführung der vom Verbot nach Litera a, erfassten Personen.
  3. (3)Absatz 3Stallungen, Gehöfte oder Weiden, auf die sich die Gebote nach Abs. 1 lit. a oder Abs. 2 lit. b beziehen, dürfen von fremden Personen nicht betreten werden. Dieses Verbot gilt nicht fürStallungen, Gehöfte oder Weiden, auf die sich die Gebote nach Absatz eins, Litera a, oder Absatz 2, Litera b, beziehen, dürfen von fremden Personen nicht betreten werden. Dieses Verbot gilt nicht für
    1. a)Litera aPersonen, die Maßnahmen dieses Bundesgesetzes durchzuführen oder andere unaufschiebbare Aufgaben der Hoheitsverwaltung zu erfüllen haben;
    2. b)Litera bPersonen, die als Tierärzte, Ärzte, Krankenpflegepersonen, Hebammen, Seelsorger, Leichenbestatter oder die im Rahmen eines Feuerwehr- oder eines anderen Einsatzes zur Abwehr von Katastrophen tätig sind.
  4. (4)Absatz 4Die im Abs. 3 lit. a und b genannten Personen haben sich vor Verlassen der Stallungen, Gehöfte oder Weiden einer Desinfektion zu unterziehen.Die im Absatz 3, Litera a und b genannten Personen haben sich vor Verlassen der Stallungen, Gehöfte oder Weiden einer Desinfektion zu unterziehen.
  5. (5)Absatz 5Wird der Verdacht nicht bestätigt, ist der Bescheid unverzüglich aufzuheben.
§ 20 TSG seit 30.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.01.2008 bis 30.06.2024
  1. (1)Absatz einsDer Bürgermeister hat über den gesamten Tierbestand, das Gehöft oder die Weidefläche, wo sich der Verdachtsfall ereignet hat, eine vorläufige Sperre zu verhängen. Die Verhängung der vorläufigen Sperre ist mittels Bescheides zu erlassen. Der Bescheid hat zu enthalten:
    1. a)Litera adas Gebot, das Betreten des Stalles durch fremde Personen zu verhindern;
    2. b)Litera bdas Verbot der Einbringung weiterer Tiere;
    3. c)Litera cdas Verbot der Verbringung von Tieren aus dem Gehöft oder von der Weidefläche oder gegebenenfalls das Gebot unverzüglich Maßnahmen hinsichtlich der Haltung zu setzen, die einen Kontakt zu anderen Tieren der für die jeweilige Seuche empfänglichen Arten ausschließen;
    4. d)Litera ddas Gebot der gesicherten Verwahrung von Tierkadavern;
    5. e)Litera edas Verbot, tierische Produkte jeglicher Art, Streu, Futtermittel oder Dünger aus dem Gehöft oder von der Weidefläche zu verbringen;
    6. f)Litera fdas Gebot der Desinfektion vor dem Betreten und nach dem Verlassen des Stalles;
    7. g)Litera gdas Verbot, Tötungen von Tieren einer Tiergattung, auf die sich der Seuchenverdacht bezieht, ohne Zustimmung und ohne Aufsicht eines Tierarztes durchzuführen;
    8. h)Litera hdie Feststellung des vom Verbot nach lit. c erfaßten Tierbestandes nach Art und Zahl.die Feststellung des vom Verbot nach Litera c, erfaßten Tierbestandes nach Art und Zahl.
  2. (2)Absatz 2Im Falle des Verdachtes der Maul- und Klauenseuche oder der hochpathogenen Form der Geflügelpest kann der Bescheid ferner enthalten:
    1. a)Litera adas Verbot, das Gehöft ohne Genehmigung der Behörde zu verlassen;
    2. b)Litera bdas Gebot, das Betreten des Gehöftes oder der Weide durch fremde Personen zu verhindern;
    3. c)Litera cdie namentliche Anführung der vom Verbot nach lit. a erfassten Personen.die namentliche Anführung der vom Verbot nach Litera a, erfassten Personen.
  3. (3)Absatz 3Stallungen, Gehöfte oder Weiden, auf die sich die Gebote nach Abs. 1 lit. a oder Abs. 2 lit. b beziehen, dürfen von fremden Personen nicht betreten werden. Dieses Verbot gilt nicht fürStallungen, Gehöfte oder Weiden, auf die sich die Gebote nach Absatz eins, Litera a, oder Absatz 2, Litera b, beziehen, dürfen von fremden Personen nicht betreten werden. Dieses Verbot gilt nicht für
    1. a)Litera aPersonen, die Maßnahmen dieses Bundesgesetzes durchzuführen oder andere unaufschiebbare Aufgaben der Hoheitsverwaltung zu erfüllen haben;
    2. b)Litera bPersonen, die als Tierärzte, Ärzte, Krankenpflegepersonen, Hebammen, Seelsorger, Leichenbestatter oder die im Rahmen eines Feuerwehr- oder eines anderen Einsatzes zur Abwehr von Katastrophen tätig sind.
  4. (4)Absatz 4Die im Abs. 3 lit. a und b genannten Personen haben sich vor Verlassen der Stallungen, Gehöfte oder Weiden einer Desinfektion zu unterziehen.Die im Absatz 3, Litera a und b genannten Personen haben sich vor Verlassen der Stallungen, Gehöfte oder Weiden einer Desinfektion zu unterziehen.
  5. (5)Absatz 5Wird der Verdacht nicht bestätigt, ist der Bescheid unverzüglich aufzuheben.
§ 20 TSG seit 30.06.2024 weggefallen.

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