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Tiere (§ 1 Abs. 1), die an einer anzeigepflichtigen Tierseuche erkrankt oder einer solchen verdächtig (§ 1 Abs. 3) sind, dürfen, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nicht in Verkehr gebracht werden. Tiere (Paragraph eins, Absatz eins,), die an einer anzeigepflichtigen Tierseuche erkrankt oder einer solchen verdächtig (Paragraph eins, Absatz 3,) sind, dürfen, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nicht in Verkehr gebracht werden.
Tiere (§ 1 Abs. 1), die an einer anzeigepflichtigen Tierseuche erkrankt oder einer solchen verdächtig (§ 1 Abs. 3) sind, dürfen, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nicht in Verkehr gebracht werden. Tiere (Paragraph eins, Absatz eins,), die an einer anzeigepflichtigen Tierseuche erkrankt oder einer solchen verdächtig (Paragraph eins, Absatz 3,) sind, dürfen, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nicht in Verkehr gebracht werden.