§ 19 TSG (weggefallen)

Tierseuchengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
§ 19 TSG seit 30.06.2024 weggefallen.Paragraph 19,

Tiere (§ 1 Abs. 1), die an einer anzeigepflichtigen Tierseuche erkrankt oder einer solchen verdächtig (§ 1 Abs. 3) sind, dürfen, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nicht in Verkehr gebracht werden. Tiere (Paragraph eins, Absatz eins,), die an einer anzeigepflichtigen Tierseuche erkrankt oder einer solchen verdächtig (Paragraph eins, Absatz 3,) sind, dürfen, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nicht in Verkehr gebracht werden.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 13.03.1974 bis 30.06.2024
§ 19 TSG seit 30.06.2024 weggefallen.Paragraph 19,

Tiere (§ 1 Abs. 1), die an einer anzeigepflichtigen Tierseuche erkrankt oder einer solchen verdächtig (§ 1 Abs. 3) sind, dürfen, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nicht in Verkehr gebracht werden. Tiere (Paragraph eins, Absatz eins,), die an einer anzeigepflichtigen Tierseuche erkrankt oder einer solchen verdächtig (Paragraph eins, Absatz 3,) sind, dürfen, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nicht in Verkehr gebracht werden.

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