§ 19 TSG (weggefallen)

Tierseuchengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
Tiere (§ 1 Abs. 1§ 19 TSG), die an einer anzeigepflichtigen Tierseuche erkrankt oder einer solchen verdächtig (§ 1 Abs. 3) sind, dürfen, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nicht in Verkehr gebracht werden seit 30.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 13.03.1974 bis 30.06.2024
Tiere (§ 1 Abs. 1§ 19 TSG), die an einer anzeigepflichtigen Tierseuche erkrankt oder einer solchen verdächtig (§ 1 Abs. 3) sind, dürfen, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nicht in Verkehr gebracht werden seit 30.06.2024 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten