§ 18 TSG (weggefallen)

Tierseuchengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
Für die Anzeige verdächtiger Erkrankungen bei Eisenbahntransporten ist im § 11§ 18 TSG, Punkt 6, Vorsorge getroffen seit 30.06.2024 weggefallen.

Bei anderen Viehtransporten zu Lande ist die Anzeige an die nächstwohnende, zur Entgegennahme derartiger Anzeigen berufene Person zu erstatten.

Bei Seetransporten hat der Schiffsführer die Anzeige an das nächste Hafenamt zu erstatten.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.01.1910 bis 30.06.2024
Für die Anzeige verdächtiger Erkrankungen bei Eisenbahntransporten ist im § 11§ 18 TSG, Punkt 6, Vorsorge getroffen seit 30.06.2024 weggefallen.

Bei anderen Viehtransporten zu Lande ist die Anzeige an die nächstwohnende, zur Entgegennahme derartiger Anzeigen berufene Person zu erstatten.

Bei Seetransporten hat der Schiffsführer die Anzeige an das nächste Hafenamt zu erstatten.

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