§ 12a TSG (weggefallen)

Tierseuchengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Der Umgang mit ansteckungsfähigen Erregern von Tierseuchen – ausgenommen Probematerial im Rahmen diagnostischer Untersuchungen – ist grundsätzlich der Veterinärmedizinischen Universität und anderen staatlichen, wissenschaftlichen Laboratorien sowie der Österreichischen Agentur für Gesundheit- und Ernährungssicherheit (AGES) vorbehalten. Dabei sind die zu § 3 erlassenen Bestimmungen der Verordnung der Ministerien des Ackerbaues, des Innern, der Finanzen, der Justiz, des Handels, der Eisenbahnen und des Unterrichtes vom 15. Oktober 1909, mit welcher Durchführungsbestimmungen zu dem Gesetze vom 6. August 1909, R.G.Bl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, erlassen werden, RGBl. Nr. 178/1909§ 12a TSG zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2007, anzuwendenseit 30.06.2024 weggefallen.

(2) Nichtstaatliche Anstalten und Institute sind nur dann zur Verwendung ansteckungsfähiger Krankheitserreger anzeigepflichtiger Tierseuchen berechtigt, wenn dies im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen oder zur Impfstoffherstellung erfolgt und hierfür eine Bewilligung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend erteilt wurde oder hierfür eine Bewilligung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 25. Feber 1970, womit die Durchführung von wissenschaftlichen Versuchen zur Erforschung von anzeigepflichtigen Tierseuchen an nichtstaatlichen Anstalten und Instituten geregelt wird, vorliegt.

(3) Werden im Rahmen solcher Arbeiten Wirbeltiere mit Erregern von Tierseuchen infiziert, so darf das nur im Rahmen von genehmigten Tierversuchen erfolgen.

(4) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat die Bewilligung gemäß Abs. 2 nach Vorlage entsprechender Unterlagen zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass die Arbeiten oder Versuche in einer Weise durchgeführt werden, die die Gefahr einer Seuchenverschleppung, auch unter Bedachtnahme auf die internationalen Seuchenverhältnisse, ausschließt und bei der Anstalt oder dem Institut ein für diese Versuche verantwortlicher Tierarzt beschäftigt ist. Im Bewilligungsbescheid sind entsprechende Sicherheitsvorkehrungen vorzuschreiben. Diese können insbesondere zum Gegenstand haben:

1.

die Isolierung, Reinigung und Desinfektion von allfälligen Versuchstierstallungen und von Arbeitsräumen,

2.

die Behandlung von Gegenständen, die aus den Versuchsanlagen herausgebracht werden,

3.

Vorkehrungen, die vom Personal anläßlich des Verlassens der Versuchsanlagen zu beachten sind (wie Reinigung des Körpers, Kleiderwechsel),

4.

die seuchensichere Verwertung oder unschädliche Beseitigung von Abfällen, Tierkörpern oder sonstigen Versuchsmaterialien,

5.

die Entseuchung der Abwässer,

6.

die allfällige Entkeimung der Abluft.

(5) Für die Einfuhr und Durchfuhr von Erregern von Tierkrankheiten (KN-Code 3002 90 50 und 3002 90 90) aus Drittstaaten sowie für das Verbringen von Erregern von Tierkrankheiten aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die Bewilligung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend erforderlich.

(6) Eine Bewilligung gemäß Abs. 5 ist zu erteilen, wenn damit eine Gefährdung des inländischen Tierbestandes nicht verbunden ist. Im Bewilligungsbescheid können Bedingungen und Auflagen für entsprechende Sicherheitsvorkehrungen festgelegt werden. Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann nähere Bestimmungen über die Bewilligungskriterien gemäß den gegebenen veterinärpolizeilichen Erfordernissen durch Verordnung festlegen. Dabei ist auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft unter Berücksichtigung der Besonderheiten der betreffenden Tierkrankheiten Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.01.2008 bis 30.06.2024
(1) Der Umgang mit ansteckungsfähigen Erregern von Tierseuchen – ausgenommen Probematerial im Rahmen diagnostischer Untersuchungen – ist grundsätzlich der Veterinärmedizinischen Universität und anderen staatlichen, wissenschaftlichen Laboratorien sowie der Österreichischen Agentur für Gesundheit- und Ernährungssicherheit (AGES) vorbehalten. Dabei sind die zu § 3 erlassenen Bestimmungen der Verordnung der Ministerien des Ackerbaues, des Innern, der Finanzen, der Justiz, des Handels, der Eisenbahnen und des Unterrichtes vom 15. Oktober 1909, mit welcher Durchführungsbestimmungen zu dem Gesetze vom 6. August 1909, R.G.Bl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, erlassen werden, RGBl. Nr. 178/1909§ 12a TSG zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2007, anzuwendenseit 30.06.2024 weggefallen.

(2) Nichtstaatliche Anstalten und Institute sind nur dann zur Verwendung ansteckungsfähiger Krankheitserreger anzeigepflichtiger Tierseuchen berechtigt, wenn dies im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen oder zur Impfstoffherstellung erfolgt und hierfür eine Bewilligung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend erteilt wurde oder hierfür eine Bewilligung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 25. Feber 1970, womit die Durchführung von wissenschaftlichen Versuchen zur Erforschung von anzeigepflichtigen Tierseuchen an nichtstaatlichen Anstalten und Instituten geregelt wird, vorliegt.

(3) Werden im Rahmen solcher Arbeiten Wirbeltiere mit Erregern von Tierseuchen infiziert, so darf das nur im Rahmen von genehmigten Tierversuchen erfolgen.

(4) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat die Bewilligung gemäß Abs. 2 nach Vorlage entsprechender Unterlagen zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass die Arbeiten oder Versuche in einer Weise durchgeführt werden, die die Gefahr einer Seuchenverschleppung, auch unter Bedachtnahme auf die internationalen Seuchenverhältnisse, ausschließt und bei der Anstalt oder dem Institut ein für diese Versuche verantwortlicher Tierarzt beschäftigt ist. Im Bewilligungsbescheid sind entsprechende Sicherheitsvorkehrungen vorzuschreiben. Diese können insbesondere zum Gegenstand haben:

1.

die Isolierung, Reinigung und Desinfektion von allfälligen Versuchstierstallungen und von Arbeitsräumen,

2.

die Behandlung von Gegenständen, die aus den Versuchsanlagen herausgebracht werden,

3.

Vorkehrungen, die vom Personal anläßlich des Verlassens der Versuchsanlagen zu beachten sind (wie Reinigung des Körpers, Kleiderwechsel),

4.

die seuchensichere Verwertung oder unschädliche Beseitigung von Abfällen, Tierkörpern oder sonstigen Versuchsmaterialien,

5.

die Entseuchung der Abwässer,

6.

die allfällige Entkeimung der Abluft.

(5) Für die Einfuhr und Durchfuhr von Erregern von Tierkrankheiten (KN-Code 3002 90 50 und 3002 90 90) aus Drittstaaten sowie für das Verbringen von Erregern von Tierkrankheiten aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die Bewilligung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend erforderlich.

(6) Eine Bewilligung gemäß Abs. 5 ist zu erteilen, wenn damit eine Gefährdung des inländischen Tierbestandes nicht verbunden ist. Im Bewilligungsbescheid können Bedingungen und Auflagen für entsprechende Sicherheitsvorkehrungen festgelegt werden. Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann nähere Bestimmungen über die Bewilligungskriterien gemäß den gegebenen veterinärpolizeilichen Erfordernissen durch Verordnung festlegen. Dabei ist auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft unter Berücksichtigung der Besonderheiten der betreffenden Tierkrankheiten Bedacht zu nehmen.

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