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Auf allen Viehmärkten ist zur Hintanhaltung der Ansteckungsgefahr eine entsprechende Trennung und Aufstellung des aufgetriebenen Viehes anzuordnen.
Der mit der Aufsicht betraute Sachverständige hat jedes zu Markt gebrachte Viehstück vor dessen Zulassung genau zu untersuchen. Bei Wahrnehmung oder bei sich ergebendem Verdachte einer Tierseuche ist der Sachverständige verpflichtet, die Absonderung und Bewachung der kranken und verdächtigen Tiere auf einem entfernteren, jede Berührung mit anderen ansteckungsfähigen Tieren ausschließenden Standorte sogleich zu verfügen und hierüber unverzüglich der Behörde die Anzeige zu erstatten.
Vieh von unsicherer Provenienz ist auf den Markt nicht zuzulassen.
Die Marktordnung für Viehmärkte ist vom Landeshauptmanne, für Viehmärkte von hervorragender Bedeutung vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft gemeinsam mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung nach Anhörung der betreffenden Gemeinden und der örtlich zuständigen landwirtschaftlichen Hauptkörperschaft zu erlassen.
Auf allen Viehmärkten ist zur Hintanhaltung der Ansteckungsgefahr eine entsprechende Trennung und Aufstellung des aufgetriebenen Viehes anzuordnen.
Der mit der Aufsicht betraute Sachverständige hat jedes zu Markt gebrachte Viehstück vor dessen Zulassung genau zu untersuchen. Bei Wahrnehmung oder bei sich ergebendem Verdachte einer Tierseuche ist der Sachverständige verpflichtet, die Absonderung und Bewachung der kranken und verdächtigen Tiere auf einem entfernteren, jede Berührung mit anderen ansteckungsfähigen Tieren ausschließenden Standorte sogleich zu verfügen und hierüber unverzüglich der Behörde die Anzeige zu erstatten.
Vieh von unsicherer Provenienz ist auf den Markt nicht zuzulassen.
Die Marktordnung für Viehmärkte ist vom Landeshauptmanne, für Viehmärkte von hervorragender Bedeutung vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft gemeinsam mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung nach Anhörung der betreffenden Gemeinden und der örtlich zuständigen landwirtschaftlichen Hauptkörperschaft zu erlassen.