§ 5 TSG (weggefallen)

Tierseuchengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Ist im Ausland eine Tierseuche ausgebrochen, so kann der Bundeskanzler, soweit dies zur Verhinderung der Einschleppung in das Bundesgebiet erforderlich ist, die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren, tierischen Produkten und anderen Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, verbieten oder beschränken§ 5 TSG seit 30.06.2024 weggefallen.

(2) Derlei Verfügungen können bei besonderer Gefahr im Verzuge für den Verkehr zwischen Grenzbezirken von den politischen Bezirksbehörden getroffen werden. Die getroffenen Verfügungen sind im Wege der politischen Landesbehörde ungesäumt dem Ackerbauministerium zur Kenntnis zu bringen.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.01.1989 bis 30.06.2024
(1) Ist im Ausland eine Tierseuche ausgebrochen, so kann der Bundeskanzler, soweit dies zur Verhinderung der Einschleppung in das Bundesgebiet erforderlich ist, die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren, tierischen Produkten und anderen Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, verbieten oder beschränken§ 5 TSG seit 30.06.2024 weggefallen.

(2) Derlei Verfügungen können bei besonderer Gefahr im Verzuge für den Verkehr zwischen Grenzbezirken von den politischen Bezirksbehörden getroffen werden. Die getroffenen Verfügungen sind im Wege der politischen Landesbehörde ungesäumt dem Ackerbauministerium zur Kenntnis zu bringen.

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