§ 3 TSG (weggefallen)

Tierseuchengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Rücksichtlich der Pferde, Hunde, Trag- und Provianttiere, welche der Militärverwaltung angehören, dann der Tiere, welche zu den Ständen der k§ 3 TSG seit 30.06.2024 weggefallen. k. Staats-Pferdezuchtanstalten gehören, bleibt das Verfahren zur Ermittlung und Tilgung von Tierseuchen, soweit hiedurch nur das Eigentum des Ärars betroffen wird, den Militärbehörden, beziehungsweise Pferdezuchtanstalten nach den geltenden besonderen Vorschriften überlassen.

(2) Jede verdächtige Erkrankung solcher Tiere ist jedoch unverzüglich der zuständigen politischen Bezirksbehörde zur Kenntnis zu bringen, welche behufs Verhinderung einer Weiterverbreitung der Seuche auf andere als die erwähnten Tierbestände im Sinne dieses Gesetzes die notwendigen Verfügungen zu treffen hat. Diese dürfen sich jedoch nicht auf die Tötung dem Ärar gehöriger Tiere erstrecken.

(3) Die Militärbehörden und Pferdezuchtanstalten sind verpflichtet, von den getroffenen Maßregeln unverweilt die betreffende politische Bezirksbehörde zu verständigen, dieselbe über den Verlauf der Seuche in Kenntnis zu erhalten und bei Durchführung derjenigen Maßnahmen, welche von der politischen Behörde mit Rücksicht auf die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche für notwendig erkannt werden, mitzuwirken.

(4) Andrerseits ist die politische Behörde verpflichtet, sobald sie von einem Seuchenverdachte bei den dem Ärar gehörigen Tieren Kenntnis erlangt, hievon die zuständige Militärbehörde, beziehungsweise Pferdezuchtanstalt behufs der zu treffenden Verfügungen zu verständigen und derselben die im Sinne des vorangehenden Absatzes angeordneten Maßnahmen zur Kenntnis zu bringen.

(5) Für staatliche wissenschaftliche Anstalten und Institute werden im Interesse des Unterrichtes und der Forschung im Verordnungswege Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Gesetzes normiert.

(6) Ausnahmen bestehen auch für nichtstaatliche Anstalten und Institute, wenn hierfür eine Bewilligung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 25. Feber 1970, BGBl. Nr. 71/1970, womit die Durchführung von wissenschaftlichen Versuchen zur Erforschung von anzeigepflichtigen Tierseuchen an nichtstaatlichen Anstalten und Instituten geregelt wird, vorliegt.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.01.2008 bis 30.06.2024
(1) Rücksichtlich der Pferde, Hunde, Trag- und Provianttiere, welche der Militärverwaltung angehören, dann der Tiere, welche zu den Ständen der k§ 3 TSG seit 30.06.2024 weggefallen. k. Staats-Pferdezuchtanstalten gehören, bleibt das Verfahren zur Ermittlung und Tilgung von Tierseuchen, soweit hiedurch nur das Eigentum des Ärars betroffen wird, den Militärbehörden, beziehungsweise Pferdezuchtanstalten nach den geltenden besonderen Vorschriften überlassen.

(2) Jede verdächtige Erkrankung solcher Tiere ist jedoch unverzüglich der zuständigen politischen Bezirksbehörde zur Kenntnis zu bringen, welche behufs Verhinderung einer Weiterverbreitung der Seuche auf andere als die erwähnten Tierbestände im Sinne dieses Gesetzes die notwendigen Verfügungen zu treffen hat. Diese dürfen sich jedoch nicht auf die Tötung dem Ärar gehöriger Tiere erstrecken.

(3) Die Militärbehörden und Pferdezuchtanstalten sind verpflichtet, von den getroffenen Maßregeln unverweilt die betreffende politische Bezirksbehörde zu verständigen, dieselbe über den Verlauf der Seuche in Kenntnis zu erhalten und bei Durchführung derjenigen Maßnahmen, welche von der politischen Behörde mit Rücksicht auf die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche für notwendig erkannt werden, mitzuwirken.

(4) Andrerseits ist die politische Behörde verpflichtet, sobald sie von einem Seuchenverdachte bei den dem Ärar gehörigen Tieren Kenntnis erlangt, hievon die zuständige Militärbehörde, beziehungsweise Pferdezuchtanstalt behufs der zu treffenden Verfügungen zu verständigen und derselben die im Sinne des vorangehenden Absatzes angeordneten Maßnahmen zur Kenntnis zu bringen.

(5) Für staatliche wissenschaftliche Anstalten und Institute werden im Interesse des Unterrichtes und der Forschung im Verordnungswege Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Gesetzes normiert.

(6) Ausnahmen bestehen auch für nichtstaatliche Anstalten und Institute, wenn hierfür eine Bewilligung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 25. Feber 1970, BGBl. Nr. 71/1970, womit die Durchführung von wissenschaftlichen Versuchen zur Erforschung von anzeigepflichtigen Tierseuchen an nichtstaatlichen Anstalten und Instituten geregelt wird, vorliegt.

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