§ 2b TSG (weggefallen)

Tierseuchengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Der Landeshauptmann hat vorzusorgen, daß für die in seinem Bereich durchzuführenden Desinfektionsmaßnahmen besonders geschulte Organe und geeignete Geräte vorhanden sind.

(2) Als besonders geschult im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere Personen, welche die Befähigung als Desinfektionsgehilfen auf Grund der Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961§ 2b TSG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 349/1970 erlangt haben und in besonderen Kursen zur Bekämpfung von Tierseuchen unterwiesen worden sindseit 30.06.2024 weggefallen. Der Landeshauptmann hat entsprechend dem Bedarf Kurse für Desinfektionsgehilfen zur Bekämpfung von Tierseuchen abzuhalten. Mit der fachlichen Unterweisung der Desinfektionsgehilfen ist ein Amtstierarzt zu betrauen.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 13.03.1974 bis 30.06.2024
(1) Der Landeshauptmann hat vorzusorgen, daß für die in seinem Bereich durchzuführenden Desinfektionsmaßnahmen besonders geschulte Organe und geeignete Geräte vorhanden sind.

(2) Als besonders geschult im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere Personen, welche die Befähigung als Desinfektionsgehilfen auf Grund der Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961§ 2b TSG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 349/1970 erlangt haben und in besonderen Kursen zur Bekämpfung von Tierseuchen unterwiesen worden sindseit 30.06.2024 weggefallen. Der Landeshauptmann hat entsprechend dem Bedarf Kurse für Desinfektionsgehilfen zur Bekämpfung von Tierseuchen abzuhalten. Mit der fachlichen Unterweisung der Desinfektionsgehilfen ist ein Amtstierarzt zu betrauen.

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