§ 19 TGG (weggefallen)

Tiergesundheitsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
§ 19 TGG seit 30.06.2024 weggefallen.Paragraph 19,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut, und zwar im Einvernehmen mit

  1. 1.Ziffer einsdem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 unddem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 3 und
  2. 2.Ziffer 2dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 betreffend landwirtschaftliche Betriebe, Besamungsstationen, Embryotransfereinrichtungen, Märkte und Sammelstellen betreffend den Handel mit landwirtschaftlichen Nutztieren unddem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 3 betreffend landwirtschaftliche Betriebe, Besamungsstationen, Embryotransfereinrichtungen, Märkte und Sammelstellen betreffend den Handel mit landwirtschaftlichen Nutztieren und
  3. 3.Ziffer 3dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten hinsichtlich des § 4 Abs. 4 und des § 5 Abs. 3 unddem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz 4 und des Paragraph 5, Absatz 3, und
  4. 4.Ziffer 4dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 betreffend Verkaufsstellen und sonstige gewerbliche Räumlichkeiten mit Standplätzen für Tiere.dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 3 betreffend Verkaufsstellen und sonstige gewerbliche Räumlichkeiten mit Standplätzen für Tiere.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.10.1999 bis 30.06.2024
§ 19 TGG seit 30.06.2024 weggefallen.Paragraph 19,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut, und zwar im Einvernehmen mit

  1. 1.Ziffer einsdem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 unddem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 3 und
  2. 2.Ziffer 2dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 betreffend landwirtschaftliche Betriebe, Besamungsstationen, Embryotransfereinrichtungen, Märkte und Sammelstellen betreffend den Handel mit landwirtschaftlichen Nutztieren unddem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 3 betreffend landwirtschaftliche Betriebe, Besamungsstationen, Embryotransfereinrichtungen, Märkte und Sammelstellen betreffend den Handel mit landwirtschaftlichen Nutztieren und
  3. 3.Ziffer 3dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten hinsichtlich des § 4 Abs. 4 und des § 5 Abs. 3 unddem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz 4 und des Paragraph 5, Absatz 3, und
  4. 4.Ziffer 4dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 betreffend Verkaufsstellen und sonstige gewerbliche Räumlichkeiten mit Standplätzen für Tiere.dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 3 betreffend Verkaufsstellen und sonstige gewerbliche Räumlichkeiten mit Standplätzen für Tiere.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten