§ 17 TGG (weggefallen)

Tiergesundheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit dem ersten Tag des dritten auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
  2. (1a)Absatz eins a§ 15 tritt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 15, tritt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  3. (1b)Absatz eins b§ 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 3 (Anm.: richtig: § 8 Abs. 3a) tritt in der Fassung des BGBl. I Nr. 142/2003 mit 1. Jänner 2004 in Kraft.Paragraph 7, Absatz 3 und Paragraph 8, Absatz 3, Anmerkung, richtig: Paragraph 8, Absatz 3 a,) tritt in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2003, mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
  4. (1c)Absatz eins c§ 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 14, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  5. (1d)Absatz eins dDer § 7a samt Überschrift in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.Der Paragraph 7 a, samt Überschrift in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  6. (2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits vom Tag seiner Kundmachung an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß Abs. 1 in Wirksamkeit gesetzt werden.Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits vom Tag seiner Kundmachung an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß Absatz eins, in Wirksamkeit gesetzt werden.
§ 17 TGG seit 30.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 15.06.2018 bis 30.06.2024
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit dem ersten Tag des dritten auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
  2. (1a)Absatz eins a§ 15 tritt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 15, tritt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  3. (1b)Absatz eins b§ 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 3 (Anm.: richtig: § 8 Abs. 3a) tritt in der Fassung des BGBl. I Nr. 142/2003 mit 1. Jänner 2004 in Kraft.Paragraph 7, Absatz 3 und Paragraph 8, Absatz 3, Anmerkung, richtig: Paragraph 8, Absatz 3 a,) tritt in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2003, mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
  4. (1c)Absatz eins c§ 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 14, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  5. (1d)Absatz eins dDer § 7a samt Überschrift in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.Der Paragraph 7 a, samt Überschrift in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  6. (2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits vom Tag seiner Kundmachung an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß Abs. 1 in Wirksamkeit gesetzt werden.Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits vom Tag seiner Kundmachung an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß Absatz eins, in Wirksamkeit gesetzt werden.
§ 17 TGG seit 30.06.2024 weggefallen.

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