§ 15 TGG (weggefallen)

Tiergesundheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
§ 15 TGG seit 30.06.2024 weggefallen.Paragraph 15,

Wer

  1. 1.Ziffer einsals Betriebsinhaber oder Tierbesitzer oder Besitzer der sonstigen zu kontrollierenden Waren behördlich mit Bescheid angeordneten Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 4 zweiter Satz zuwiderhandelt oderals Betriebsinhaber oder Tierbesitzer oder Besitzer der sonstigen zu kontrollierenden Waren behördlich mit Bescheid angeordneten Maßnahmen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, zweiter Satz zuwiderhandelt oder
  2. 2.Ziffer 2als Verpflichteter gegen § 2 Abs. 5 Z 1 verstößt oderals Verpflichteter gegen Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, verstößt oder
  3. 3.Ziffer 3als Verpflichteter bei periodischen Untersuchungen oder behördlichen Kontrollen entgegen § 2 Abs. 5 Z 2 die erforderlichen Einrichtungen oder Unterlagen nicht zur Verfügung stellt oderals Verpflichteter bei periodischen Untersuchungen oder behördlichen Kontrollen entgegen Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 2, die erforderlichen Einrichtungen oder Unterlagen nicht zur Verfügung stellt oder
  4. 4.Ziffer 4als Verpflichteter behördlich festgestellte Mängel oder Mißstände entgegen § 2 Abs. 5 Z 3 nicht innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist beseitigt oderals Verpflichteter behördlich festgestellte Mängel oder Mißstände entgegen Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 3, nicht innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist beseitigt oder
  5. 5.Ziffer 5Tiere oder tierische Produkte aus Betrieben, die für die Verbringung derartiger Waren nach Österreich gemäß § 5 nicht zugelassen sind, in das Bundesgebiet einbringt oderTiere oder tierische Produkte aus Betrieben, die für die Verbringung derartiger Waren nach Österreich gemäß Paragraph 5, nicht zugelassen sind, in das Bundesgebiet einbringt oder
  6. 6.Ziffer 6als Bezugsberechtigter gemäß § 9 im Entschädigungsverfahren vorsätzlich unrichtige Angaben macht oderals Bezugsberechtigter gemäß Paragraph 9, im Entschädigungsverfahren vorsätzlich unrichtige Angaben macht oder
  7. 7.Ziffer 7gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 2 Abs. 1 bis 3 erlassenen Verordnung verstößt,gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des Paragraph 2, Absatz eins bis 3 erlassenen Verordnung verstößt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 4 360 Euro zu bestrafen.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.06.2024
§ 15 TGG seit 30.06.2024 weggefallen.Paragraph 15,

Wer

  1. 1.Ziffer einsals Betriebsinhaber oder Tierbesitzer oder Besitzer der sonstigen zu kontrollierenden Waren behördlich mit Bescheid angeordneten Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 4 zweiter Satz zuwiderhandelt oderals Betriebsinhaber oder Tierbesitzer oder Besitzer der sonstigen zu kontrollierenden Waren behördlich mit Bescheid angeordneten Maßnahmen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, zweiter Satz zuwiderhandelt oder
  2. 2.Ziffer 2als Verpflichteter gegen § 2 Abs. 5 Z 1 verstößt oderals Verpflichteter gegen Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, verstößt oder
  3. 3.Ziffer 3als Verpflichteter bei periodischen Untersuchungen oder behördlichen Kontrollen entgegen § 2 Abs. 5 Z 2 die erforderlichen Einrichtungen oder Unterlagen nicht zur Verfügung stellt oderals Verpflichteter bei periodischen Untersuchungen oder behördlichen Kontrollen entgegen Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 2, die erforderlichen Einrichtungen oder Unterlagen nicht zur Verfügung stellt oder
  4. 4.Ziffer 4als Verpflichteter behördlich festgestellte Mängel oder Mißstände entgegen § 2 Abs. 5 Z 3 nicht innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist beseitigt oderals Verpflichteter behördlich festgestellte Mängel oder Mißstände entgegen Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 3, nicht innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist beseitigt oder
  5. 5.Ziffer 5Tiere oder tierische Produkte aus Betrieben, die für die Verbringung derartiger Waren nach Österreich gemäß § 5 nicht zugelassen sind, in das Bundesgebiet einbringt oderTiere oder tierische Produkte aus Betrieben, die für die Verbringung derartiger Waren nach Österreich gemäß Paragraph 5, nicht zugelassen sind, in das Bundesgebiet einbringt oder
  6. 6.Ziffer 6als Bezugsberechtigter gemäß § 9 im Entschädigungsverfahren vorsätzlich unrichtige Angaben macht oderals Bezugsberechtigter gemäß Paragraph 9, im Entschädigungsverfahren vorsätzlich unrichtige Angaben macht oder
  7. 7.Ziffer 7gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 2 Abs. 1 bis 3 erlassenen Verordnung verstößt,gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des Paragraph 2, Absatz eins bis 3 erlassenen Verordnung verstößt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 4 360 Euro zu bestrafen.

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