§ 14 TGG (weggefallen)

Tiergesundheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Über die Zu- oder Aberkennung der Entschädigung entscheidet der Landeshauptmann§ 14 TGG seit 30.06.2024 weggefallen.

(2) Das Recht zur Erhebung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung gemäß Abs. 1 steht auch dem Bund, vertreten durch die Finanzprokuratur, zu.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.06.2024
(1) Über die Zu- oder Aberkennung der Entschädigung entscheidet der Landeshauptmann§ 14 TGG seit 30.06.2024 weggefallen.

(2) Das Recht zur Erhebung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung gemäß Abs. 1 steht auch dem Bund, vertreten durch die Finanzprokuratur, zu.

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