§ 12 TGG (weggefallen)

Tiergesundheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Für Gegenstände, die gemäß einer Verordnung nach § 2 Abs. 1 § 12 TGGbis 3 einer behördlichen Desinfektion unterzogen wurden und hiebei derart beschädigt worden sind, daß sie zu ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht mehr verwendet werden können, gilt als Wert der gemeine Wert des Gegenstandes seit 30.06.2024 weggefallen.

(2) Der durch die Desinfektion verursachte Schaden ist auf Grund der Angaben des Anspruchsberechtigten zu ermitteln. Kann dadurch der Schaden nicht in ausreichender Weise ermittelt werden, so ist der Wert durch Sachverständige festzustellen.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.10.1999 bis 30.06.2024
(1) Für Gegenstände, die gemäß einer Verordnung nach § 2 Abs. 1 § 12 TGGbis 3 einer behördlichen Desinfektion unterzogen wurden und hiebei derart beschädigt worden sind, daß sie zu ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht mehr verwendet werden können, gilt als Wert der gemeine Wert des Gegenstandes seit 30.06.2024 weggefallen.

(2) Der durch die Desinfektion verursachte Schaden ist auf Grund der Angaben des Anspruchsberechtigten zu ermitteln. Kann dadurch der Schaden nicht in ausreichender Weise ermittelt werden, so ist der Wert durch Sachverständige festzustellen.

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