§ 11 TGG (weggefallen)

Tiergesundheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
Der Bundeskanzler kann zur Vermeidung von wirtschaftlichen Härtefällen durch Verordnung auch für andere als die in § 8 Abs. 1 Z 1 § 11 TGGgenannten Tiergattungen oder -arten Entschädigungen vorschreiben, wenn die den Tierbesitzern entstehenden Verluste in Art und Umfang jenen Vermögensnachteilen gleichwertig sind, die nach § 8 entschädigt werden seit 30.06.2024 weggefallen. Hiebei ist festzusetzen, welche Bestimmungen des 2. Hauptstückes in welchem Umfang auf die jeweils einbezogenen Tiere anzuwenden sind.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.10.1999 bis 30.06.2024
Der Bundeskanzler kann zur Vermeidung von wirtschaftlichen Härtefällen durch Verordnung auch für andere als die in § 8 Abs. 1 Z 1 § 11 TGGgenannten Tiergattungen oder -arten Entschädigungen vorschreiben, wenn die den Tierbesitzern entstehenden Verluste in Art und Umfang jenen Vermögensnachteilen gleichwertig sind, die nach § 8 entschädigt werden seit 30.06.2024 weggefallen. Hiebei ist festzusetzen, welche Bestimmungen des 2. Hauptstückes in welchem Umfang auf die jeweils einbezogenen Tiere anzuwenden sind.

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