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Der Bundeskanzler kann zur Vermeidung von wirtschaftlichen Härtefällen durch Verordnung auch für andere als die in § 8 Abs. 1 Z 1 genannten Tiergattungen oder -arten Entschädigungen vorschreiben, wenn die den Tierbesitzern entstehenden Verluste in Art und Umfang jenen Vermögensnachteilen gleichwertig sind, die nach § 8 entschädigt werden. Hiebei ist festzusetzen, welche Bestimmungen des 2. Hauptstückes in welchem Umfang auf die jeweils einbezogenen Tiere anzuwenden sind. Der Bundeskanzler kann zur Vermeidung von wirtschaftlichen Härtefällen durch Verordnung auch für andere als die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Tiergattungen oder -arten Entschädigungen vorschreiben, wenn die den Tierbesitzern entstehenden Verluste in Art und Umfang jenen Vermögensnachteilen gleichwertig sind, die nach Paragraph 8, entschädigt werden. Hiebei ist festzusetzen, welche Bestimmungen des 2. Hauptstückes in welchem Umfang auf die jeweils einbezogenen Tiere anzuwenden sind.
Der Bundeskanzler kann zur Vermeidung von wirtschaftlichen Härtefällen durch Verordnung auch für andere als die in § 8 Abs. 1 Z 1 genannten Tiergattungen oder -arten Entschädigungen vorschreiben, wenn die den Tierbesitzern entstehenden Verluste in Art und Umfang jenen Vermögensnachteilen gleichwertig sind, die nach § 8 entschädigt werden. Hiebei ist festzusetzen, welche Bestimmungen des 2. Hauptstückes in welchem Umfang auf die jeweils einbezogenen Tiere anzuwenden sind. Der Bundeskanzler kann zur Vermeidung von wirtschaftlichen Härtefällen durch Verordnung auch für andere als die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Tiergattungen oder -arten Entschädigungen vorschreiben, wenn die den Tierbesitzern entstehenden Verluste in Art und Umfang jenen Vermögensnachteilen gleichwertig sind, die nach Paragraph 8, entschädigt werden. Hiebei ist festzusetzen, welche Bestimmungen des 2. Hauptstückes in welchem Umfang auf die jeweils einbezogenen Tiere anzuwenden sind.