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Die Ermittlung des Wertes von Wiederkäuern, Einhufern, Schweinen und Geflügel hat nach den §§ 51, 52 und 52a des Tierseuchengesetzes zu erfolgen. Die Ermittlung des Wertes von Wiederkäuern, Einhufern, Schweinen und Geflügel hat nach den Paragraphen 51,, 52 und 52a des Tierseuchengesetzes zu erfolgen.
Die Ermittlung des Wertes von Wiederkäuern, Einhufern, Schweinen und Geflügel hat nach den §§ 51, 52 und 52a des Tierseuchengesetzes zu erfolgen. Die Ermittlung des Wertes von Wiederkäuern, Einhufern, Schweinen und Geflügel hat nach den Paragraphen 51,, 52 und 52a des Tierseuchengesetzes zu erfolgen.