§ 7 TGG (weggefallen)

Tiergesundheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Kosten der behördlich angeordneten periodischen Untersuchungen (einschließlich die Kosten der dabei erforderlichen Laboruntersuchungen) sind vom Tierbesitzer und bei Besamungsstationen sowie Embryotransfereinrichtungen vom Betriebsinhaber zu tragen.
  2. (2)Absatz 2Die Kosten der Probenahmen und der Laboruntersuchungen für Stichprobenkontrollen in nach statistischen Kriterien ausgewählten Betrieben oder Gebieten, die zur Feststellung des regionalen Gesundheitsstatus von Tierbeständen auf Grund einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 behördlich angeordnet wurden, sind vom Bund zu tragen.Die Kosten der Probenahmen und der Laboruntersuchungen für Stichprobenkontrollen in nach statistischen Kriterien ausgewählten Betrieben oder Gebieten, die zur Feststellung des regionalen Gesundheitsstatus von Tierbeständen auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 3 behördlich angeordnet wurden, sind vom Bund zu tragen.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung
    1. 1.Ziffer einseinen kostendeckenden Tarif für Untersuchungen und Kontrollen gemäß Abs. 1 festlegen odereinen kostendeckenden Tarif für Untersuchungen und Kontrollen gemäß Absatz eins, festlegen oder
    2. 2.Ziffer 2den Landeshauptmann mit der Festlegung eines kostendeckenden Tarifes für Untersuchungen und Kontrollen gemäß Abs. 1 beauftragen.den Landeshauptmann mit der Festlegung eines kostendeckenden Tarifes für Untersuchungen und Kontrollen gemäß Absatz eins, beauftragen.
§ 7 TGG seit 30.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.01.2004 bis 30.06.2024
  1. (1)Absatz einsDie Kosten der behördlich angeordneten periodischen Untersuchungen (einschließlich die Kosten der dabei erforderlichen Laboruntersuchungen) sind vom Tierbesitzer und bei Besamungsstationen sowie Embryotransfereinrichtungen vom Betriebsinhaber zu tragen.
  2. (2)Absatz 2Die Kosten der Probenahmen und der Laboruntersuchungen für Stichprobenkontrollen in nach statistischen Kriterien ausgewählten Betrieben oder Gebieten, die zur Feststellung des regionalen Gesundheitsstatus von Tierbeständen auf Grund einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 behördlich angeordnet wurden, sind vom Bund zu tragen.Die Kosten der Probenahmen und der Laboruntersuchungen für Stichprobenkontrollen in nach statistischen Kriterien ausgewählten Betrieben oder Gebieten, die zur Feststellung des regionalen Gesundheitsstatus von Tierbeständen auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 3 behördlich angeordnet wurden, sind vom Bund zu tragen.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung
    1. 1.Ziffer einseinen kostendeckenden Tarif für Untersuchungen und Kontrollen gemäß Abs. 1 festlegen odereinen kostendeckenden Tarif für Untersuchungen und Kontrollen gemäß Absatz eins, festlegen oder
    2. 2.Ziffer 2den Landeshauptmann mit der Festlegung eines kostendeckenden Tarifes für Untersuchungen und Kontrollen gemäß Abs. 1 beauftragen.den Landeshauptmann mit der Festlegung eines kostendeckenden Tarifes für Untersuchungen und Kontrollen gemäß Absatz eins, beauftragen.
§ 7 TGG seit 30.06.2024 weggefallen.

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