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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Von Amts wegen zu schlachtende oder geschlachtete Tiere, deren Fleisch zum Genuß für Menschen verwendet werden soll, unterliegen den Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG§ 6 TGG seit 30.06.2024 weggefallen.
(3) Tierkörper jener Tiere, die von Amts wegen getötet wurden und nicht unter die Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG fallen, sowie alle Tierkörper von verendeten Tieren sind unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über die Tierkörperverwertung unschädlich zu beseitigen.
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(2) Von Amts wegen zu schlachtende oder geschlachtete Tiere, deren Fleisch zum Genuß für Menschen verwendet werden soll, unterliegen den Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG§ 6 TGG seit 30.06.2024 weggefallen.
(3) Tierkörper jener Tiere, die von Amts wegen getötet wurden und nicht unter die Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG fallen, sowie alle Tierkörper von verendeten Tieren sind unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über die Tierkörperverwertung unschädlich zu beseitigen.