§ 6 TGG (weggefallen)

Tiergesundheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Vorschriften nicht berührt:

1.

das Tierseuchengesetz (TSG),

2.

die Vollzugsanweisung betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung), StGBl. Nr. 241/1919,

3.

das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1948 über die Bekämpfung der übertragbaren Geschlechtskrankheiten (Deckseuchen) der Rinder, BGBl. Nr. 22/1949,

4.

das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1948 über die Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit der Rinder, BGBl. Nr. 21/1949,

5.

das Bangseuchen-Gesetz, BGBl. Nr. 147/1957,

6.

das Rinderleukosegesetz, BGBl. Nr. 272/1982,

7.

das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006,

8.

das Bienenseuchengesetz, BGBl. Nr. 290/1988,

9.

das IBR/IPV-Gesetz, BGBl. Nr. 636/1989,

10.

das Futtermittelgesetz, BGBl. Nr. 905/1993,

11.

das Tiertransportgesetz – Straße, BGBl. Nr. 411/1994, und

(Anm.: Z 12 gegenstandslos).

(2) Von Amts wegen zu schlachtende oder geschlachtete Tiere, deren Fleisch zum Genuß für Menschen verwendet werden soll, unterliegen den Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG§ 6 TGG seit 30.06.2024 weggefallen.

(3) Tierkörper jener Tiere, die von Amts wegen getötet wurden und nicht unter die Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG fallen, sowie alle Tierkörper von verendeten Tieren sind unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über die Tierkörperverwertung unschädlich zu beseitigen.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 21.01.2006 bis 30.06.2024
(1) Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Vorschriften nicht berührt:

1.

das Tierseuchengesetz (TSG),

2.

die Vollzugsanweisung betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung), StGBl. Nr. 241/1919,

3.

das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1948 über die Bekämpfung der übertragbaren Geschlechtskrankheiten (Deckseuchen) der Rinder, BGBl. Nr. 22/1949,

4.

das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1948 über die Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit der Rinder, BGBl. Nr. 21/1949,

5.

das Bangseuchen-Gesetz, BGBl. Nr. 147/1957,

6.

das Rinderleukosegesetz, BGBl. Nr. 272/1982,

7.

das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006,

8.

das Bienenseuchengesetz, BGBl. Nr. 290/1988,

9.

das IBR/IPV-Gesetz, BGBl. Nr. 636/1989,

10.

das Futtermittelgesetz, BGBl. Nr. 905/1993,

11.

das Tiertransportgesetz – Straße, BGBl. Nr. 411/1994, und

(Anm.: Z 12 gegenstandslos).

(2) Von Amts wegen zu schlachtende oder geschlachtete Tiere, deren Fleisch zum Genuß für Menschen verwendet werden soll, unterliegen den Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG§ 6 TGG seit 30.06.2024 weggefallen.

(3) Tierkörper jener Tiere, die von Amts wegen getötet wurden und nicht unter die Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG fallen, sowie alle Tierkörper von verendeten Tieren sind unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über die Tierkörperverwertung unschädlich zu beseitigen.

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