§ 5 TGG (weggefallen)

Tiergesundheitsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Tiere und tierische Produkte dürfen nur aus jenen Betrieben nach Österreich verbracht werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.

Sie müssen – sofern dies nach den einschlägigen Vorschriften der EU vorgeschrieben ist – von der obersten Veterinärbehörde des Ursprungsstaates unter Zuordnung einer Veterinärkontrollnummer für die Einbringung von Tieren und tierischen Produkten nach Österreich zugelassen sein;

2.

es müssen jene betrieblichen Einrichtungen vorhanden und jene Hygienebedingungen gegeben sein, die den gesetzlichen Anforderungen in Österreich zumindest gleichwertig sind;

3.

die Einhaltung der Anforderungen nach Z 2 muß gesichert sein und regelmäßig behördlich überprüft werden.

(2) Fallen die Voraussetzungen für die Berechtigung eines Betriebes gemäß Abs§ 5 TGG seit 30.06.2024 weggefallen. 1 weg, so ist das Einbringen von Tieren oder tierischen Produkten aus diesem Betrieb nach Österreich unzulässig.

(3) Soweit der Bundeskanzler mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zum Abschluß von Ressortübereinkommen ermächtigt ist, kann er im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zur Durchführung der Abs. 1 und 2 Ressortübereinkommen mit der obersten Veterinärbehörde von Herkunftsstaaten oder mit den zuständigen Organen internationaler Organisationen abschließen.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.10.1999 bis 30.06.2024
(1) Tiere und tierische Produkte dürfen nur aus jenen Betrieben nach Österreich verbracht werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.

Sie müssen – sofern dies nach den einschlägigen Vorschriften der EU vorgeschrieben ist – von der obersten Veterinärbehörde des Ursprungsstaates unter Zuordnung einer Veterinärkontrollnummer für die Einbringung von Tieren und tierischen Produkten nach Österreich zugelassen sein;

2.

es müssen jene betrieblichen Einrichtungen vorhanden und jene Hygienebedingungen gegeben sein, die den gesetzlichen Anforderungen in Österreich zumindest gleichwertig sind;

3.

die Einhaltung der Anforderungen nach Z 2 muß gesichert sein und regelmäßig behördlich überprüft werden.

(2) Fallen die Voraussetzungen für die Berechtigung eines Betriebes gemäß Abs§ 5 TGG seit 30.06.2024 weggefallen. 1 weg, so ist das Einbringen von Tieren oder tierischen Produkten aus diesem Betrieb nach Österreich unzulässig.

(3) Soweit der Bundeskanzler mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zum Abschluß von Ressortübereinkommen ermächtigt ist, kann er im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zur Durchführung der Abs. 1 und 2 Ressortübereinkommen mit der obersten Veterinärbehörde von Herkunftsstaaten oder mit den zuständigen Organen internationaler Organisationen abschließen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten