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(2) Fallen die Voraussetzungen für die Berechtigung eines Betriebes gemäß Abs§ 5 TGG seit 30.06.2024 weggefallen. 1 weg, so ist das Einbringen von Tieren oder tierischen Produkten aus diesem Betrieb nach Österreich unzulässig.
(3) Soweit der Bundeskanzler mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zum Abschluß von Ressortübereinkommen ermächtigt ist, kann er im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zur Durchführung der Abs. 1 und 2 Ressortübereinkommen mit der obersten Veterinärbehörde von Herkunftsstaaten oder mit den zuständigen Organen internationaler Organisationen abschließen.
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(2) Fallen die Voraussetzungen für die Berechtigung eines Betriebes gemäß Abs§ 5 TGG seit 30.06.2024 weggefallen. 1 weg, so ist das Einbringen von Tieren oder tierischen Produkten aus diesem Betrieb nach Österreich unzulässig.
(3) Soweit der Bundeskanzler mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zum Abschluß von Ressortübereinkommen ermächtigt ist, kann er im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zur Durchführung der Abs. 1 und 2 Ressortübereinkommen mit der obersten Veterinärbehörde von Herkunftsstaaten oder mit den zuständigen Organen internationaler Organisationen abschließen.