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(2) Die Exportberechtigung gemäß Abs. 1 ist durch den Bundeskanzler zu entziehen, wenn festgestellt wurde, daß die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr gegeben sind und die festgestellten Mängel und Mißstände nicht innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt werden.
(3) Der Bundeskanzler hat den für den Export zugelassenen Betrieben jeweils eine Veterinärkontrollnummer zuzuordnen und die Liste dieser Betriebe unter Angabe der Veterinärkontrollnummern in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.
(4) Soweit der Bundeskanzler mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zum Abschluß von Ressortübereinkommen ermächtigt ist, kann er im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zur Durchführung der Abs. 1 bis 3 Ressortübereinkommen mit der obersten Veterinärbehörde von Bestimmungsstaaten oder mit den zuständigen Organen internationaler Organisationen abschließen.
(2) Die Exportberechtigung gemäß Abs. 1 ist durch den Bundeskanzler zu entziehen, wenn festgestellt wurde, daß die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr gegeben sind und die festgestellten Mängel und Mißstände nicht innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt werden.
(3) Der Bundeskanzler hat den für den Export zugelassenen Betrieben jeweils eine Veterinärkontrollnummer zuzuordnen und die Liste dieser Betriebe unter Angabe der Veterinärkontrollnummern in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.
(4) Soweit der Bundeskanzler mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zum Abschluß von Ressortübereinkommen ermächtigt ist, kann er im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zur Durchführung der Abs. 1 bis 3 Ressortübereinkommen mit der obersten Veterinärbehörde von Bestimmungsstaaten oder mit den zuständigen Organen internationaler Organisationen abschließen.