§ 3 TGG (weggefallen)

Tiergesundheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Landeshauptmann hat alle von einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 erfaßten Betriebe in ein Register einzutragen. Die Betriebsinhaber haben ihre Betriebe hiefür beim Landeshauptmann anzumelden. Der Landeshauptmann hat im Interesse einer zweckmäßigen, raschen, einfachen und kostensparenden Verwaltung bei der Erstellung des Registers die bei Behörden bereits vorhandenen Daten, insbesondere die Daten des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsinformationssystems (LFBIS-Daten) zu nutzen. Ebenso ist die zentrale Datenbank für Rinder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 820/97, ABl. Nr. L 117 vom 7. Mai 1997 für die Führung der Register heranziehbar.Der Landeshauptmann hat alle von einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 3 erfaßten Betriebe in ein Register einzutragen. Die Betriebsinhaber haben ihre Betriebe hiefür beim Landeshauptmann anzumelden. Der Landeshauptmann hat im Interesse einer zweckmäßigen, raschen, einfachen und kostensparenden Verwaltung bei der Erstellung des Registers die bei Behörden bereits vorhandenen Daten, insbesondere die Daten des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsinformationssystems (LFBIS-Daten) zu nutzen. Ebenso ist die zentrale Datenbank für Rinder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 820/97, ABl. Nr. L 117 vom 7. Mai 1997 für die Führung der Register heranziehbar.
  2. (2)Absatz 2Veterinärbehördliche Zulassungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 von Betrieben sind auf Antrag von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erteilen, wenn die Betriebe den hiefür gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 festgelegten Voraussetzungen entsprechen. Hiebei ist unter Bedachtnahme auf die jeweiligen internationalen Vorschriften auch festzulegen, in welchem Umfang der Betrieb zum innergemeinschaftlichen Handel im Bereich der Europäischen Union (EU) berechtigt ist.Veterinärbehördliche Zulassungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, von Betrieben sind auf Antrag von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erteilen, wenn die Betriebe den hiefür gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 3 festgelegten Voraussetzungen entsprechen. Hiebei ist unter Bedachtnahme auf die jeweiligen internationalen Vorschriften auch festzulegen, in welchem Umfang der Betrieb zum innergemeinschaftlichen Handel im Bereich der Europäischen Union (EU) berechtigt ist.
  3. (3)Absatz 3Zugelassene Betriebe sind gemäß § 2 Abs. 4 und 5 behördlich zu kontrollieren. Wird bei einer Kontrolle festgestellt, daß die Voraussetzungen für die Zulassung gemäß den nach § 2 Abs. 1 bis 3 erlassenen Vorschriften nicht mehr gegeben sind und werden die Mängel und Mißstände nicht innerhalb einer von der Behörde jeweils festzusetzenden, angemessenen Frist beseitigt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Zulassung zu entziehen.Zugelassene Betriebe sind gemäß Paragraph 2, Absatz 4 und 5 behördlich zu kontrollieren. Wird bei einer Kontrolle festgestellt, daß die Voraussetzungen für die Zulassung gemäß den nach Paragraph 2, Absatz eins bis 3 erlassenen Vorschriften nicht mehr gegeben sind und werden die Mängel und Mißstände nicht innerhalb einer von der Behörde jeweils festzusetzenden, angemessenen Frist beseitigt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Zulassung zu entziehen.
  4. (4)Absatz 4Zulassungen gemäß Abs. 2 und Entziehungen gemäß Abs. 3 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde umgehend dem Landeshauptmann mitzuteilen. Der Landeshauptmann hat dem Bundeskanzler mindestens einmal jährlich eine Liste der zugelassenen Betriebe vorzulegen; inhaltliche Änderungen in dieser Liste sind unverzüglich bekannt zu geben.Zulassungen gemäß Absatz 2 und Entziehungen gemäß Absatz 3, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde umgehend dem Landeshauptmann mitzuteilen. Der Landeshauptmann hat dem Bundeskanzler mindestens einmal jährlich eine Liste der zugelassenen Betriebe vorzulegen; inhaltliche Änderungen in dieser Liste sind unverzüglich bekannt zu geben.
  5. (5)Absatz 5Der Bundeskanzler hat den zugelassenen Betrieben jeweils eine Veterinärkontrollnummer zuzuordnen und die Liste dieser Betriebe unter Angabe der Veterinärkontrollnummern in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.
§ 3 TGG seit 30.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.10.1999 bis 30.06.2024
  1. (1)Absatz einsDer Landeshauptmann hat alle von einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 erfaßten Betriebe in ein Register einzutragen. Die Betriebsinhaber haben ihre Betriebe hiefür beim Landeshauptmann anzumelden. Der Landeshauptmann hat im Interesse einer zweckmäßigen, raschen, einfachen und kostensparenden Verwaltung bei der Erstellung des Registers die bei Behörden bereits vorhandenen Daten, insbesondere die Daten des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsinformationssystems (LFBIS-Daten) zu nutzen. Ebenso ist die zentrale Datenbank für Rinder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 820/97, ABl. Nr. L 117 vom 7. Mai 1997 für die Führung der Register heranziehbar.Der Landeshauptmann hat alle von einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 3 erfaßten Betriebe in ein Register einzutragen. Die Betriebsinhaber haben ihre Betriebe hiefür beim Landeshauptmann anzumelden. Der Landeshauptmann hat im Interesse einer zweckmäßigen, raschen, einfachen und kostensparenden Verwaltung bei der Erstellung des Registers die bei Behörden bereits vorhandenen Daten, insbesondere die Daten des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsinformationssystems (LFBIS-Daten) zu nutzen. Ebenso ist die zentrale Datenbank für Rinder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 820/97, ABl. Nr. L 117 vom 7. Mai 1997 für die Führung der Register heranziehbar.
  2. (2)Absatz 2Veterinärbehördliche Zulassungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 von Betrieben sind auf Antrag von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erteilen, wenn die Betriebe den hiefür gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 festgelegten Voraussetzungen entsprechen. Hiebei ist unter Bedachtnahme auf die jeweiligen internationalen Vorschriften auch festzulegen, in welchem Umfang der Betrieb zum innergemeinschaftlichen Handel im Bereich der Europäischen Union (EU) berechtigt ist.Veterinärbehördliche Zulassungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, von Betrieben sind auf Antrag von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erteilen, wenn die Betriebe den hiefür gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 3 festgelegten Voraussetzungen entsprechen. Hiebei ist unter Bedachtnahme auf die jeweiligen internationalen Vorschriften auch festzulegen, in welchem Umfang der Betrieb zum innergemeinschaftlichen Handel im Bereich der Europäischen Union (EU) berechtigt ist.
  3. (3)Absatz 3Zugelassene Betriebe sind gemäß § 2 Abs. 4 und 5 behördlich zu kontrollieren. Wird bei einer Kontrolle festgestellt, daß die Voraussetzungen für die Zulassung gemäß den nach § 2 Abs. 1 bis 3 erlassenen Vorschriften nicht mehr gegeben sind und werden die Mängel und Mißstände nicht innerhalb einer von der Behörde jeweils festzusetzenden, angemessenen Frist beseitigt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Zulassung zu entziehen.Zugelassene Betriebe sind gemäß Paragraph 2, Absatz 4 und 5 behördlich zu kontrollieren. Wird bei einer Kontrolle festgestellt, daß die Voraussetzungen für die Zulassung gemäß den nach Paragraph 2, Absatz eins bis 3 erlassenen Vorschriften nicht mehr gegeben sind und werden die Mängel und Mißstände nicht innerhalb einer von der Behörde jeweils festzusetzenden, angemessenen Frist beseitigt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Zulassung zu entziehen.
  4. (4)Absatz 4Zulassungen gemäß Abs. 2 und Entziehungen gemäß Abs. 3 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde umgehend dem Landeshauptmann mitzuteilen. Der Landeshauptmann hat dem Bundeskanzler mindestens einmal jährlich eine Liste der zugelassenen Betriebe vorzulegen; inhaltliche Änderungen in dieser Liste sind unverzüglich bekannt zu geben.Zulassungen gemäß Absatz 2 und Entziehungen gemäß Absatz 3, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde umgehend dem Landeshauptmann mitzuteilen. Der Landeshauptmann hat dem Bundeskanzler mindestens einmal jährlich eine Liste der zugelassenen Betriebe vorzulegen; inhaltliche Änderungen in dieser Liste sind unverzüglich bekannt zu geben.
  5. (5)Absatz 5Der Bundeskanzler hat den zugelassenen Betrieben jeweils eine Veterinärkontrollnummer zuzuordnen und die Liste dieser Betriebe unter Angabe der Veterinärkontrollnummern in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.
§ 3 TGG seit 30.06.2024 weggefallen.

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