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(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind
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(3) Durch Verordnung gemäß Abs. 1 können insbesondere Bestimmungen über
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(4) Periodische Untersuchungen und behördliche Kontrollen (einschließlich Stichprobenkontrollen) gemäß den nach Abs. 1 bis 3 erlassenen Vorschriften obliegen der Bezirksverwaltungsbehörde. Werden Mängel oder Mißstände festgestellt und werden diese nicht innerhalb einer von der Behörde jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so hat die Behörde die veterinär- oder sanitätspolizeilich notwendigen Maßnahmen anzuordnen.
(5) Der Betriebsinhaber beziehungsweise der Tierbesitzer oder der Besitzer der sonstigen zu kontrollierenden Waren, bei Wildtier-Regionen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 der Jagdberechtigte oder – wenn es im jeweiligen Fall einen solchen Berechtigten nicht gibt – der Grundeigentümer hat bei periodischen Untersuchungen und behördlichen Kontrollen gemäß Abs. 4 dafür zu sorgen, daß
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(6) Sofern bei Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz mit den Amtstierärzten nicht das Auslangen gefunden wird, hat der Landeshauptmann freiberuflich tätige Tierärzte zu bestellen. Hiebei sind vornehmlich im jeweiligen politischen Bezirk ansässige Tierärzte heranzuziehen. Soweit es sich nicht um den Tierärzten vorbehaltene Tätigkeiten gemäß § 12 des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975§ 2 TGG handelt, kann der Landeshauptmann auch andere geeignete Personen zur Durchführung von Maßnahmen gemäß diesem Bundesgesetz bestellenseit 30.06.2024 weggefallen.
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(4) Periodische Untersuchungen und behördliche Kontrollen (einschließlich Stichprobenkontrollen) gemäß den nach Abs. 1 bis 3 erlassenen Vorschriften obliegen der Bezirksverwaltungsbehörde. Werden Mängel oder Mißstände festgestellt und werden diese nicht innerhalb einer von der Behörde jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so hat die Behörde die veterinär- oder sanitätspolizeilich notwendigen Maßnahmen anzuordnen.
(5) Der Betriebsinhaber beziehungsweise der Tierbesitzer oder der Besitzer der sonstigen zu kontrollierenden Waren, bei Wildtier-Regionen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 der Jagdberechtigte oder – wenn es im jeweiligen Fall einen solchen Berechtigten nicht gibt – der Grundeigentümer hat bei periodischen Untersuchungen und behördlichen Kontrollen gemäß Abs. 4 dafür zu sorgen, daß
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(6) Sofern bei Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz mit den Amtstierärzten nicht das Auslangen gefunden wird, hat der Landeshauptmann freiberuflich tätige Tierärzte zu bestellen. Hiebei sind vornehmlich im jeweiligen politischen Bezirk ansässige Tierärzte heranzuziehen. Soweit es sich nicht um den Tierärzten vorbehaltene Tätigkeiten gemäß § 12 des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975§ 2 TGG handelt, kann der Landeshauptmann auch andere geeignete Personen zur Durchführung von Maßnahmen gemäß diesem Bundesgesetz bestellenseit 30.06.2024 weggefallen.