§ 2 TGG (weggefallen)

Tiergesundheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundeskanzler hat – soweit dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Verhütung des Auftretens von infektiösen Krankheiten bei Tieren erforderlich ist – durch Verordnung folgendes festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsUntersuchungsprogramme,
    2. 2.Ziffer 2veterinärbehördliche Zulassungen von Betrieben und nähere Bestimmungen für deren Erteilung und Entziehung, insbesondere Hygienebedingungen für die Betriebe,
    3. 3.Ziffer 3Veterinärkontrollen von Tieren und tierischen Produkten, die im Zuge des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs aus oder nach Österreich verbracht werden, und die Vorgangsweise bei Beanstandungen,
    4. 4.Ziffer 4Wildtier-Regionen, in denen eine oder mehrere Wildtierarten den gleichen Gesundheitsstatus aufweisen, sowie die hierin bei den einzelnen Wildtierarten zu treffenden Veterinärmaßnahmen und
    5. 5.Ziffer 5sonstige veterinär- oder sanitätspolizeilich notwendige Maßnahmen.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen gemäß Abs. 1 sindVerordnungen gemäß Absatz eins, sind
    1. 1.Ziffer einsunter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweils einzubeziehenden Tierarten, tierischen Produkten und Infektionskrankheiten, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Tierschutzes,
    2. 2.Ziffer 2unter Bedachtnahme auf die jeweiligen betrieblichen Bestandsgrößen und Räumlichkeiten beziehungsweise regionalen Gegebenheiten sowie auf eine möglichst geringe Belastung der Umwelt,
    3. 3.Ziffer 3entsprechend den Erfordernissen des internationalen Tier- und Warenverkehrs und
    4. 4.Ziffer 4gemäß dem jeweiligen Stand der veterinär- und humanmedizinischen Wissenschaften
    zu erlassen.
  3. (3)Absatz 3Durch Verordnung gemäß Abs. 1 können insbesondere Bestimmungen überDurch Verordnung gemäß Absatz eins, können insbesondere Bestimmungen über
    1. 1.Ziffer einsdie Kennzeichnung der Tiere und der tierischen Produkte sowie die behördliche Registrierung von Betrieben, welche Tiere oder tierische Produkte in Verkehr bringen,
    2. 2.Ziffer 2den Gesundheitszustand der Tiere und die Erfordernisse für dessen Erzielung, insbesondere im Hinblick auf mögliche Gefahren der Übertragung von Zoonosen auf den Menschen,
    3. 3.Ziffer 3die Reinigung und Desinfektion der Stallungen, der Gehöfte, der Transportmittel und der sonstigen betroffenen Örtlichkeiten und Einrichtungen (Pferche, Märkte, Gehege, Zwinger, Käfige, Teiche und dergleichen) sowie die unschädliche Beseitigung der Abfälle,
    4. 4.Ziffer 4die hygienische Beschaffenheit der Futtermittel und des Wassers hinsichtlich der Gefahr der Übertragung von Krankheitserregern,
    5. 5.Ziffer 5die Ausstattung und Beschaffenheit von Betriebsanlagen, Betriebsräumen und Betriebsmittel im Hinblick auf die Hygiene,
    6. 6.Ziffer 6die Vorkehrungen, die in Betrieben nach § 1 Abs. 1 bei der Behandlung, Lagerung, Verarbeitung und beim Transport der Rohstoffe und tierischen Produkte anzuwenden sind,die Vorkehrungen, die in Betrieben nach Paragraph eins, Absatz eins, bei der Behandlung, Lagerung, Verarbeitung und beim Transport der Rohstoffe und tierischen Produkte anzuwenden sind,
    7. 7.Ziffer 7die Bekleidung, das Verhalten und den Gesundheitszustand von Betriebspersonal,
    8. 8.Ziffer 8die in Betrieben zur Gewährleistung eines hygienisch einwandfreien Zustandes erforderlichen sonstigen Maßnahmen,
    9. 9.Ziffer 9die hygienischen Vorkehrungen beim Transport außerhalb von Betrieben,
    10. 10.Ziffer 10die Art und den Umfang von periodischen Untersuchungen, von tierärztlichen und behördlichen Kontrollen (einschließlich amtliche Probenentnahmen), insbesondere auch Stichprobenkontrollen, von Maßnahmen in den Betrieben und Räumlichkeiten beziehungsweise in Wildtier-Regionen gemäß § 1 Abs. 1 sowie über die dabei einzuhaltende Vorgangsweise,die Art und den Umfang von periodischen Untersuchungen, von tierärztlichen und behördlichen Kontrollen (einschließlich amtliche Probenentnahmen), insbesondere auch Stichprobenkontrollen, von Maßnahmen in den Betrieben und Räumlichkeiten beziehungsweise in Wildtier-Regionen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sowie über die dabei einzuhaltende Vorgangsweise,
    11. 11.Ziffer 11die Anordnung der Tötung von Tieren durch Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde und die hiefür aus veterinärpolizeilicher Sicht und hinsichtlich Tierschutz erforderlichen Voraussetzungen,
    12. 12.Ziffer 12die Pflicht zur Führung von schriftlichen Aufzeichnungen und die Pflicht zum Mitführen von Bescheinigungen beim Transport sowie über deren Form und Inhalt,
    13. 13.Ziffer 13veterinär- oder sanitätspolizeilich notwendige Beschränkungen des Inverkehrbringens von Tieren und der von diesen gewonnenen tierischen Produkte, einschließlich Beschränkungen der Ein- und Durchfuhr, des innergemeinschaftlichen Verbringens sowie des sonstigen Verbringens derartiger Sendungen,
    14. 14.Ziffer 14die bei Untersuchungsprogrammen anzuwendenden Untersuchungsmethoden und
    15. 15.Ziffer 15Verbote oder Beschränkungen und Bedingungen betreffend die Verabreichung von Rückstände im Fleisch bildenden Stoffen an solche Tiere, deren Produkte für den menschlichen Genuß bestimmt sind, sowie betreffend die Vermarktung derart behandelter Tiere oder der daraus gewonnenen Produkte
    festgelegt werden.
  4. (4)Absatz 4Periodische Untersuchungen und behördliche Kontrollen (einschließlich Stichprobenkontrollen) gemäß den nach Abs. 1 bis 3 erlassenen Vorschriften obliegen der Bezirksverwaltungsbehörde. Werden Mängel oder Mißstände festgestellt und werden diese nicht innerhalb einer von der Behörde jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so hat die Behörde die veterinär- oder sanitätspolizeilich notwendigen Maßnahmen anzuordnen.Periodische Untersuchungen und behördliche Kontrollen (einschließlich Stichprobenkontrollen) gemäß den nach Absatz eins bis 3 erlassenen Vorschriften obliegen der Bezirksverwaltungsbehörde. Werden Mängel oder Mißstände festgestellt und werden diese nicht innerhalb einer von der Behörde jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so hat die Behörde die veterinär- oder sanitätspolizeilich notwendigen Maßnahmen anzuordnen.
  5. (5)Absatz 5Der Betriebsinhaber beziehungsweise der Tierbesitzer oder der Besitzer der sonstigen zu kontrollierenden Waren, bei Wildtier-Regionen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 der Jagdberechtigte oder – wenn es im jeweiligen Fall einen solchen Berechtigten nicht gibt – der Grundeigentümer hat bei periodischen Untersuchungen und behördlichen Kontrollen gemäß Abs. 4 dafür zu sorgen, daßDer Betriebsinhaber beziehungsweise der Tierbesitzer oder der Besitzer der sonstigen zu kontrollierenden Waren, bei Wildtier-Regionen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, der Jagdberechtigte oder – wenn es im jeweiligen Fall einen solchen Berechtigten nicht gibt – der Grundeigentümer hat bei periodischen Untersuchungen und behördlichen Kontrollen gemäß Absatz 4, dafür zu sorgen, daß
    1. 1.Ziffer einsden behördlichen Organen während der Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftszeiten, bei Gefahr im Verzug und bei Wildtier-Regionen aber jederzeit, Zutritt zu den betrieblichen Räumlichkeiten beziehungsweise Grundstücken, den Tieren und den sonstigen zu kontrollierenden Waren gewährt wird und
    2. 2.Ziffer 2den behördlichen Organen alle erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen zur Verfügung gestellt werden sowie die nötige Hilfeleistung gewährt wird und
    3. 3.Ziffer 3alle festgestellten Mängel und Mißstände innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist beseitigt werden.
  6. (6)Absatz 6Sofern bei Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz mit den Amtstierärzten nicht das Auslangen gefunden wird, hat der Landeshauptmann freiberuflich tätige Tierärzte zu bestellen. Hiebei sind vornehmlich im jeweiligen politischen Bezirk ansässige Tierärzte heranzuziehen. Soweit es sich nicht um den Tierärzten vorbehaltene Tätigkeiten gemäß § 12 des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975 handelt, kann der Landeshauptmann auch andere geeignete Personen zur Durchführung von Maßnahmen gemäß diesem Bundesgesetz bestellen.Sofern bei Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz mit den Amtstierärzten nicht das Auslangen gefunden wird, hat der Landeshauptmann freiberuflich tätige Tierärzte zu bestellen. Hiebei sind vornehmlich im jeweiligen politischen Bezirk ansässige Tierärzte heranzuziehen. Soweit es sich nicht um den Tierärzten vorbehaltene Tätigkeiten gemäß Paragraph 12, des Tierärztegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, handelt, kann der Landeshauptmann auch andere geeignete Personen zur Durchführung von Maßnahmen gemäß diesem Bundesgesetz bestellen.
§ 2 TGG seit 30.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.10.1999 bis 30.06.2024
  1. (1)Absatz einsDer Bundeskanzler hat – soweit dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Verhütung des Auftretens von infektiösen Krankheiten bei Tieren erforderlich ist – durch Verordnung folgendes festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsUntersuchungsprogramme,
    2. 2.Ziffer 2veterinärbehördliche Zulassungen von Betrieben und nähere Bestimmungen für deren Erteilung und Entziehung, insbesondere Hygienebedingungen für die Betriebe,
    3. 3.Ziffer 3Veterinärkontrollen von Tieren und tierischen Produkten, die im Zuge des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs aus oder nach Österreich verbracht werden, und die Vorgangsweise bei Beanstandungen,
    4. 4.Ziffer 4Wildtier-Regionen, in denen eine oder mehrere Wildtierarten den gleichen Gesundheitsstatus aufweisen, sowie die hierin bei den einzelnen Wildtierarten zu treffenden Veterinärmaßnahmen und
    5. 5.Ziffer 5sonstige veterinär- oder sanitätspolizeilich notwendige Maßnahmen.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen gemäß Abs. 1 sindVerordnungen gemäß Absatz eins, sind
    1. 1.Ziffer einsunter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweils einzubeziehenden Tierarten, tierischen Produkten und Infektionskrankheiten, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Tierschutzes,
    2. 2.Ziffer 2unter Bedachtnahme auf die jeweiligen betrieblichen Bestandsgrößen und Räumlichkeiten beziehungsweise regionalen Gegebenheiten sowie auf eine möglichst geringe Belastung der Umwelt,
    3. 3.Ziffer 3entsprechend den Erfordernissen des internationalen Tier- und Warenverkehrs und
    4. 4.Ziffer 4gemäß dem jeweiligen Stand der veterinär- und humanmedizinischen Wissenschaften
    zu erlassen.
  3. (3)Absatz 3Durch Verordnung gemäß Abs. 1 können insbesondere Bestimmungen überDurch Verordnung gemäß Absatz eins, können insbesondere Bestimmungen über
    1. 1.Ziffer einsdie Kennzeichnung der Tiere und der tierischen Produkte sowie die behördliche Registrierung von Betrieben, welche Tiere oder tierische Produkte in Verkehr bringen,
    2. 2.Ziffer 2den Gesundheitszustand der Tiere und die Erfordernisse für dessen Erzielung, insbesondere im Hinblick auf mögliche Gefahren der Übertragung von Zoonosen auf den Menschen,
    3. 3.Ziffer 3die Reinigung und Desinfektion der Stallungen, der Gehöfte, der Transportmittel und der sonstigen betroffenen Örtlichkeiten und Einrichtungen (Pferche, Märkte, Gehege, Zwinger, Käfige, Teiche und dergleichen) sowie die unschädliche Beseitigung der Abfälle,
    4. 4.Ziffer 4die hygienische Beschaffenheit der Futtermittel und des Wassers hinsichtlich der Gefahr der Übertragung von Krankheitserregern,
    5. 5.Ziffer 5die Ausstattung und Beschaffenheit von Betriebsanlagen, Betriebsräumen und Betriebsmittel im Hinblick auf die Hygiene,
    6. 6.Ziffer 6die Vorkehrungen, die in Betrieben nach § 1 Abs. 1 bei der Behandlung, Lagerung, Verarbeitung und beim Transport der Rohstoffe und tierischen Produkte anzuwenden sind,die Vorkehrungen, die in Betrieben nach Paragraph eins, Absatz eins, bei der Behandlung, Lagerung, Verarbeitung und beim Transport der Rohstoffe und tierischen Produkte anzuwenden sind,
    7. 7.Ziffer 7die Bekleidung, das Verhalten und den Gesundheitszustand von Betriebspersonal,
    8. 8.Ziffer 8die in Betrieben zur Gewährleistung eines hygienisch einwandfreien Zustandes erforderlichen sonstigen Maßnahmen,
    9. 9.Ziffer 9die hygienischen Vorkehrungen beim Transport außerhalb von Betrieben,
    10. 10.Ziffer 10die Art und den Umfang von periodischen Untersuchungen, von tierärztlichen und behördlichen Kontrollen (einschließlich amtliche Probenentnahmen), insbesondere auch Stichprobenkontrollen, von Maßnahmen in den Betrieben und Räumlichkeiten beziehungsweise in Wildtier-Regionen gemäß § 1 Abs. 1 sowie über die dabei einzuhaltende Vorgangsweise,die Art und den Umfang von periodischen Untersuchungen, von tierärztlichen und behördlichen Kontrollen (einschließlich amtliche Probenentnahmen), insbesondere auch Stichprobenkontrollen, von Maßnahmen in den Betrieben und Räumlichkeiten beziehungsweise in Wildtier-Regionen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sowie über die dabei einzuhaltende Vorgangsweise,
    11. 11.Ziffer 11die Anordnung der Tötung von Tieren durch Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde und die hiefür aus veterinärpolizeilicher Sicht und hinsichtlich Tierschutz erforderlichen Voraussetzungen,
    12. 12.Ziffer 12die Pflicht zur Führung von schriftlichen Aufzeichnungen und die Pflicht zum Mitführen von Bescheinigungen beim Transport sowie über deren Form und Inhalt,
    13. 13.Ziffer 13veterinär- oder sanitätspolizeilich notwendige Beschränkungen des Inverkehrbringens von Tieren und der von diesen gewonnenen tierischen Produkte, einschließlich Beschränkungen der Ein- und Durchfuhr, des innergemeinschaftlichen Verbringens sowie des sonstigen Verbringens derartiger Sendungen,
    14. 14.Ziffer 14die bei Untersuchungsprogrammen anzuwendenden Untersuchungsmethoden und
    15. 15.Ziffer 15Verbote oder Beschränkungen und Bedingungen betreffend die Verabreichung von Rückstände im Fleisch bildenden Stoffen an solche Tiere, deren Produkte für den menschlichen Genuß bestimmt sind, sowie betreffend die Vermarktung derart behandelter Tiere oder der daraus gewonnenen Produkte
    festgelegt werden.
  4. (4)Absatz 4Periodische Untersuchungen und behördliche Kontrollen (einschließlich Stichprobenkontrollen) gemäß den nach Abs. 1 bis 3 erlassenen Vorschriften obliegen der Bezirksverwaltungsbehörde. Werden Mängel oder Mißstände festgestellt und werden diese nicht innerhalb einer von der Behörde jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so hat die Behörde die veterinär- oder sanitätspolizeilich notwendigen Maßnahmen anzuordnen.Periodische Untersuchungen und behördliche Kontrollen (einschließlich Stichprobenkontrollen) gemäß den nach Absatz eins bis 3 erlassenen Vorschriften obliegen der Bezirksverwaltungsbehörde. Werden Mängel oder Mißstände festgestellt und werden diese nicht innerhalb einer von der Behörde jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so hat die Behörde die veterinär- oder sanitätspolizeilich notwendigen Maßnahmen anzuordnen.
  5. (5)Absatz 5Der Betriebsinhaber beziehungsweise der Tierbesitzer oder der Besitzer der sonstigen zu kontrollierenden Waren, bei Wildtier-Regionen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 der Jagdberechtigte oder – wenn es im jeweiligen Fall einen solchen Berechtigten nicht gibt – der Grundeigentümer hat bei periodischen Untersuchungen und behördlichen Kontrollen gemäß Abs. 4 dafür zu sorgen, daßDer Betriebsinhaber beziehungsweise der Tierbesitzer oder der Besitzer der sonstigen zu kontrollierenden Waren, bei Wildtier-Regionen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, der Jagdberechtigte oder – wenn es im jeweiligen Fall einen solchen Berechtigten nicht gibt – der Grundeigentümer hat bei periodischen Untersuchungen und behördlichen Kontrollen gemäß Absatz 4, dafür zu sorgen, daß
    1. 1.Ziffer einsden behördlichen Organen während der Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftszeiten, bei Gefahr im Verzug und bei Wildtier-Regionen aber jederzeit, Zutritt zu den betrieblichen Räumlichkeiten beziehungsweise Grundstücken, den Tieren und den sonstigen zu kontrollierenden Waren gewährt wird und
    2. 2.Ziffer 2den behördlichen Organen alle erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen zur Verfügung gestellt werden sowie die nötige Hilfeleistung gewährt wird und
    3. 3.Ziffer 3alle festgestellten Mängel und Mißstände innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist beseitigt werden.
  6. (6)Absatz 6Sofern bei Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz mit den Amtstierärzten nicht das Auslangen gefunden wird, hat der Landeshauptmann freiberuflich tätige Tierärzte zu bestellen. Hiebei sind vornehmlich im jeweiligen politischen Bezirk ansässige Tierärzte heranzuziehen. Soweit es sich nicht um den Tierärzten vorbehaltene Tätigkeiten gemäß § 12 des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975 handelt, kann der Landeshauptmann auch andere geeignete Personen zur Durchführung von Maßnahmen gemäß diesem Bundesgesetz bestellen.Sofern bei Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz mit den Amtstierärzten nicht das Auslangen gefunden wird, hat der Landeshauptmann freiberuflich tätige Tierärzte zu bestellen. Hiebei sind vornehmlich im jeweiligen politischen Bezirk ansässige Tierärzte heranzuziehen. Soweit es sich nicht um den Tierärzten vorbehaltene Tätigkeiten gemäß Paragraph 12, des Tierärztegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, handelt, kann der Landeshauptmann auch andere geeignete Personen zur Durchführung von Maßnahmen gemäß diesem Bundesgesetz bestellen.
§ 2 TGG seit 30.06.2024 weggefallen.

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