§ 13 TAKG (weggefallen)

Tierarzneimittelkontrollgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWer
    1. 1.Ziffer einsTierarzneimittel entgegen den Bestimmungen des § 2 aus einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in das Bundesgebiet einführt oder aus einer anderen Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes in das Bundesgebiet verbringt oder als Tierarzt im Falle des Tätigwerdens gemäß § 4a des Tierärztegesetzes in Österreich nicht zugelassene immunlogische Arzneimittel oder weder in Österreich noch im Niederlassungsstaat des Tierarztes zugelassene andere Tierarzneimittel mitführt oderTierarzneimittel entgegen den Bestimmungen des Paragraph 2, aus einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in das Bundesgebiet einführt oder aus einer anderen Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes in das Bundesgebiet verbringt oder als Tierarzt im Falle des Tätigwerdens gemäß Paragraph 4 a, des Tierärztegesetzes in Österreich nicht zugelassene immunlogische Arzneimittel oder weder in Österreich noch im Niederlassungsstaat des Tierarztes zugelassene andere Tierarzneimittel mitführt oder
    2. 2.Ziffer 2Tierarzneimittel entgegen den Bestimmungen des § 3 in Verkehr bringt oderTierarzneimittel entgegen den Bestimmungen des Paragraph 3, in Verkehr bringt oder
    3. 3.Ziffer 3den Bestimmungen der §§ 4, 4a oder 4b zuwiderhandelt oderden Bestimmungen der Paragraphen 4,, 4a oder 4b zuwiderhandelt oder
    4. 4.Ziffer 4Tierarzneimittel entgegen den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 zur Anwendung bereithält oder lagert oder besitzt oderTierarzneimittel entgegen den Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, zur Anwendung bereithält oder lagert oder besitzt oder
    5. 5.Ziffer 5den Bestimmungen des § 6 zuwiderhandelt oderden Bestimmungen des Paragraph 6, zuwiderhandelt oder
    6. 6.Ziffer 6als Tierarzt oder Tierhalter den Bestimmungen einer Verordnung auf Grund des § 7 zuwiderhandelt oderals Tierarzt oder Tierhalter den Bestimmungen einer Verordnung auf Grund des Paragraph 7, zuwiderhandelt oder
    7. 7.Ziffer 7der Aufzeichnungspflicht gemäß § 8 Abs. 1 zuwiderhandelt oderder Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, zuwiderhandelt oder
    8. 8.Ziffer 8der Überprüfungspflicht gemäß § 8 Abs. 2 zuwiderhandelt oderder Überprüfungspflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 2, zuwiderhandelt oder
    9. 9.Ziffer 9der Aufbewahrungs- oder Vorlegungspflicht gemäß § 8 Abs. 3 zuwiderhandelt oderder Aufbewahrungs- oder Vorlegungspflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 3, zuwiderhandelt oder
    10. 10.Ziffer 10der Mitteilungspflicht gemäß § 8 Abs. 4 zuwiderhandelt oderder Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, zuwiderhandelt oder
    11. 11.Ziffer 11der Aufbewahrungs- oder Vorlegungspflicht gemäß § 8 Abs. 5 zuwiderhandelt oderder Aufbewahrungs- oder Vorlegungspflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 5, zuwiderhandelt oder
    12. 12.Ziffer 12entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 3 Orte oder Beförderungsmittel nicht angibt oder Auskünfte über Arzneimittel nicht erteilt oder den Zutritt zu den dort genannten Orten oder Beförderungsmitteln nicht gestattet oder ermöglicht,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 3, Orte oder Beförderungsmittel nicht angibt oder Auskünfte über Arzneimittel nicht erteilt oder den Zutritt zu den dort genannten Orten oder Beförderungsmitteln nicht gestattet oder ermöglicht,
    begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Nach Maßgabe des § 17 VStG ist auf den Verfall der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Tierarzneimittel zu erkennen.Nach Maßgabe des Paragraph 17, VStG ist auf den Verfall der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Tierarzneimittel zu erkennen.
§ 13 TAKG seit 31.12.2023 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsWer
    1. 1.Ziffer einsTierarzneimittel entgegen den Bestimmungen des § 2 aus einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in das Bundesgebiet einführt oder aus einer anderen Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes in das Bundesgebiet verbringt oder als Tierarzt im Falle des Tätigwerdens gemäß § 4a des Tierärztegesetzes in Österreich nicht zugelassene immunlogische Arzneimittel oder weder in Österreich noch im Niederlassungsstaat des Tierarztes zugelassene andere Tierarzneimittel mitführt oderTierarzneimittel entgegen den Bestimmungen des Paragraph 2, aus einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in das Bundesgebiet einführt oder aus einer anderen Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes in das Bundesgebiet verbringt oder als Tierarzt im Falle des Tätigwerdens gemäß Paragraph 4 a, des Tierärztegesetzes in Österreich nicht zugelassene immunlogische Arzneimittel oder weder in Österreich noch im Niederlassungsstaat des Tierarztes zugelassene andere Tierarzneimittel mitführt oder
    2. 2.Ziffer 2Tierarzneimittel entgegen den Bestimmungen des § 3 in Verkehr bringt oderTierarzneimittel entgegen den Bestimmungen des Paragraph 3, in Verkehr bringt oder
    3. 3.Ziffer 3den Bestimmungen der §§ 4, 4a oder 4b zuwiderhandelt oderden Bestimmungen der Paragraphen 4,, 4a oder 4b zuwiderhandelt oder
    4. 4.Ziffer 4Tierarzneimittel entgegen den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 zur Anwendung bereithält oder lagert oder besitzt oderTierarzneimittel entgegen den Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, zur Anwendung bereithält oder lagert oder besitzt oder
    5. 5.Ziffer 5den Bestimmungen des § 6 zuwiderhandelt oderden Bestimmungen des Paragraph 6, zuwiderhandelt oder
    6. 6.Ziffer 6als Tierarzt oder Tierhalter den Bestimmungen einer Verordnung auf Grund des § 7 zuwiderhandelt oderals Tierarzt oder Tierhalter den Bestimmungen einer Verordnung auf Grund des Paragraph 7, zuwiderhandelt oder
    7. 7.Ziffer 7der Aufzeichnungspflicht gemäß § 8 Abs. 1 zuwiderhandelt oderder Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, zuwiderhandelt oder
    8. 8.Ziffer 8der Überprüfungspflicht gemäß § 8 Abs. 2 zuwiderhandelt oderder Überprüfungspflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 2, zuwiderhandelt oder
    9. 9.Ziffer 9der Aufbewahrungs- oder Vorlegungspflicht gemäß § 8 Abs. 3 zuwiderhandelt oderder Aufbewahrungs- oder Vorlegungspflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 3, zuwiderhandelt oder
    10. 10.Ziffer 10der Mitteilungspflicht gemäß § 8 Abs. 4 zuwiderhandelt oderder Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, zuwiderhandelt oder
    11. 11.Ziffer 11der Aufbewahrungs- oder Vorlegungspflicht gemäß § 8 Abs. 5 zuwiderhandelt oderder Aufbewahrungs- oder Vorlegungspflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 5, zuwiderhandelt oder
    12. 12.Ziffer 12entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 3 Orte oder Beförderungsmittel nicht angibt oder Auskünfte über Arzneimittel nicht erteilt oder den Zutritt zu den dort genannten Orten oder Beförderungsmitteln nicht gestattet oder ermöglicht,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 3, Orte oder Beförderungsmittel nicht angibt oder Auskünfte über Arzneimittel nicht erteilt oder den Zutritt zu den dort genannten Orten oder Beförderungsmitteln nicht gestattet oder ermöglicht,
    begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Nach Maßgabe des § 17 VStG ist auf den Verfall der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Tierarzneimittel zu erkennen.Nach Maßgabe des Paragraph 17, VStG ist auf den Verfall der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Tierarzneimittel zu erkennen.
§ 13 TAKG seit 31.12.2023 weggefallen.

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