§ 11 TAKG (weggefallen)

Tierarzneimittelkontrollgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWer Tierarzneimittel, die bei Anwendung an Tieren beim Menschen nachhaltige oder schwere gesundheitliche Schäden zur Folge haben können, in großer Menge
    1. 1.Ziffer einsentgegen den Bestimmungen des § 2 aus einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in das Bundesgebiet einführt oder aus einer anderen Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes in das Bundesgebiet verbringt oder als Tierarzt im Falle des Tätigwerdens gemäß § 4a des Tierärztegesetzes in Österreich nicht zugelassene immunologische Arzneimittel oder weder in Österreich noch im Niederlassungsstaat des Tierarztes zugelassene andere Tierarzneimittel mitführt oderentgegen den Bestimmungen des Paragraph 2, aus einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in das Bundesgebiet einführt oder aus einer anderen Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes in das Bundesgebiet verbringt oder als Tierarzt im Falle des Tätigwerdens gemäß Paragraph 4 a, des Tierärztegesetzes in Österreich nicht zugelassene immunologische Arzneimittel oder weder in Österreich noch im Niederlassungsstaat des Tierarztes zugelassene andere Tierarzneimittel mitführt oder
    2. 2.Ziffer 2entgegen den Bestimmungen des § 3 in Verkehr bringt oderentgegen den Bestimmungen des Paragraph 3, in Verkehr bringt oder
    3. 3.Ziffer 3entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 1, 2, 3 oder 4 anwendet oderentgegen den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins,, 2, 3 oder 4 anwendet oder
    4. 4.Ziffer 4entgegen den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 zur Anwendung bereithält, lagert oder besitzt oderentgegen den Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, zur Anwendung bereithält, lagert oder besitzt oder
    5. 5.Ziffer 5entgegen den Bestimmungen des § 6 Abs. 4 Z 5 bis 7, oder Abs. 5 abgibt oder verschreibt,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 5 bis 7, oder Absatz 5, abgibt oder verschreibt,
    ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Hat die im Abs. 1 mit Strafe bedrohte TatHat die im Absatz eins, mit Strafe bedrohte Tat
    1. 1.Ziffer einsdie Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
    2. 2.Ziffer 2den Tod oder eine schwere gesundheitliche Schädigung eines Menschen oder eine Gefahr für Leib oder Leben einer größeren Anzahl von Menschen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
    zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Wer sich mit zwei oder mehreren anderen mit dem Vorsatz verbindet, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Verbindung fortgesetzt nach Abs. 1 mit Strafe bedrohte Handlungen ausgeführt werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. § 278 Abs. 2 StGB gilt entsprechend.Wer sich mit zwei oder mehreren anderen mit dem Vorsatz verbindet, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Verbindung fortgesetzt nach Absatz eins, mit Strafe bedrohte Handlungen ausgeführt werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Paragraph 278, Absatz 2, StGB gilt entsprechend.
  4. (4)Absatz 4Nach den Abs. 1 bis 3 ist der Täter nur zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.Nach den Absatz eins bis 3 ist der Täter nur zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
§ 11 TAKG seit 31.12.2023 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsWer Tierarzneimittel, die bei Anwendung an Tieren beim Menschen nachhaltige oder schwere gesundheitliche Schäden zur Folge haben können, in großer Menge
    1. 1.Ziffer einsentgegen den Bestimmungen des § 2 aus einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in das Bundesgebiet einführt oder aus einer anderen Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes in das Bundesgebiet verbringt oder als Tierarzt im Falle des Tätigwerdens gemäß § 4a des Tierärztegesetzes in Österreich nicht zugelassene immunologische Arzneimittel oder weder in Österreich noch im Niederlassungsstaat des Tierarztes zugelassene andere Tierarzneimittel mitführt oderentgegen den Bestimmungen des Paragraph 2, aus einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in das Bundesgebiet einführt oder aus einer anderen Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes in das Bundesgebiet verbringt oder als Tierarzt im Falle des Tätigwerdens gemäß Paragraph 4 a, des Tierärztegesetzes in Österreich nicht zugelassene immunologische Arzneimittel oder weder in Österreich noch im Niederlassungsstaat des Tierarztes zugelassene andere Tierarzneimittel mitführt oder
    2. 2.Ziffer 2entgegen den Bestimmungen des § 3 in Verkehr bringt oderentgegen den Bestimmungen des Paragraph 3, in Verkehr bringt oder
    3. 3.Ziffer 3entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 1, 2, 3 oder 4 anwendet oderentgegen den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins,, 2, 3 oder 4 anwendet oder
    4. 4.Ziffer 4entgegen den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 zur Anwendung bereithält, lagert oder besitzt oderentgegen den Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, zur Anwendung bereithält, lagert oder besitzt oder
    5. 5.Ziffer 5entgegen den Bestimmungen des § 6 Abs. 4 Z 5 bis 7, oder Abs. 5 abgibt oder verschreibt,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 5 bis 7, oder Absatz 5, abgibt oder verschreibt,
    ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Hat die im Abs. 1 mit Strafe bedrohte TatHat die im Absatz eins, mit Strafe bedrohte Tat
    1. 1.Ziffer einsdie Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
    2. 2.Ziffer 2den Tod oder eine schwere gesundheitliche Schädigung eines Menschen oder eine Gefahr für Leib oder Leben einer größeren Anzahl von Menschen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
    zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Wer sich mit zwei oder mehreren anderen mit dem Vorsatz verbindet, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Verbindung fortgesetzt nach Abs. 1 mit Strafe bedrohte Handlungen ausgeführt werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. § 278 Abs. 2 StGB gilt entsprechend.Wer sich mit zwei oder mehreren anderen mit dem Vorsatz verbindet, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Verbindung fortgesetzt nach Absatz eins, mit Strafe bedrohte Handlungen ausgeführt werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Paragraph 278, Absatz 2, StGB gilt entsprechend.
  4. (4)Absatz 4Nach den Abs. 1 bis 3 ist der Täter nur zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.Nach den Absatz eins bis 3 ist der Täter nur zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
§ 11 TAKG seit 31.12.2023 weggefallen.

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